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Änderungen in der Sozialversicherung ab dem 1. Januar 2020

Die DAK-Gesundheit Schweinfurt informiert über Änderungen zum Jahreswechsel

 

 

Schweinfurt: Neuer Beitragssatz in der Arbeitslosenversicherung,neue Beitragsbemessungsgrenzen, Änderungen bei den Beiträgen für Bezieher betrieblicher Altersversorgung - 2020 ändert sich erneut einiges für die Menschen in Stadt und Landkreis Schweinfurt. Jörg Müller, Leiter des hiesigen Servicezentrums der DAK-Gesundheit, fasst die wichtigsten Neuerungen zusammen.

 

Neue Beitragsbemessungsgrenzen

Ab dem 1. Januar 2020 hebt die Bundesregierung die Beitragsbemessungs- und Versicherungspflichtgrenzen an. Die Versicherungspflichtgrenze z.B., steigt auf ein Jahreseinkommen von 62.550 Euro. Arbeitnehmer, die mehr verdienen, sind krankenversicherungsfrei und können entweder weiterhin bei der gesetzlichen Kasse versichert bleiben, oder sich für eine Privatversicherung entscheiden. Aus dieser ist später allerdings die Rückkehr in die gesetzliche Kasse im Regelfall gar nicht mehr oder nur noch in gesetzlich eng begrenzten Einzelfällen möglich. Die Beitragsbemessungsgrenze für die Kranken- und Pflegeversicherung beträgt im neuen Jahr 56.250 Euro. Sie gibt die maximale Höhe des Jahresgehalts an, für das Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge geleistet werden müssen. Da sich das Höchstkrankengeld an der steigenden Bemessungsgrenze orientiert, steigt es ebenfalls auf künftig 109,37 Euro pro Kalendertag.

 

Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung

Zum Jahresbeginn wird der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung von 2,5 auf 2,4 Prozent des Bruttoverdienstes abgesenkt.

 

Rückkehr privat versicherter Kinder in die gesetzliche Kasse möglich

Durch die Anhebung der Versicherungspflichtgrenze können Kinder, die zurzeit in einer Privatversicherung krankenversichert sind, unter bestimmten Voraussetzungen, bei einem Elternteil in der gesetzlichen Kasse wieder in die kostenfreie Familienversicherung aufgenommen werden.

 

Weitere Änderungen betreffen Betriebsrentner

Ab dem Jahreswechsel wird per Gesetz, für Bezieher betrieblicher Altersversorgungsleistungen, ein monatlicher Freibetrag, aus dem kein Beitrag zu entrichten ist, eingeführt.

 

Wichtig: Diese Regelung betrifft ausschließlich die Berechnung der Krankenversicherungsbeiträge aus der betrieblichen Altersversorgung. Für die Beitragsberechnung zur Pflegeversicherung darf dieser neue Freibetrag nicht berücksichtigt werden.

 

Mit konkreten Fragen zu den spezifischen Themen sollten sich die möglicherweise betroffenen Versicherten an ihre jeweilige Krankenkasse wenden.

 

Über Neuigkeiten, die sich durch politische Entscheidungen ergeben, informiert die DAK-Gesundheit ständig im Internet auf www.dak.de

Foto: DAK