ASCHAFFENBURG - Vom bayerischen Vorzeigeprojekt in Gesamtdeutschland zur möglichen Existenzbedrohung von bis zu 30 bayerischen Spielstättenbetreibern.
Was im Sommer 2020 so gut begann, nimmt nun in 2021 für bis zu 30 der größten bayerischen Spielstättenbetreiber voraussichtlich ein böses Ende. Es stehen Rückforderungen von Coronahilfen für Spielstätten der bayerischen Finanzverwaltung bis zu 300.000 Euro pro Spielstätte im Raum, was für Einige das finanzielle Aus bedeuten würde.
Im Sommer legte der Freistaat das deutschlandweit beste Coronahilfsprogramm für Spielstättenbetreiber auf – Veranstaltern großer Liveclubs sollte schnell und unbürokratisch geholfen werden.
Spielstättenbetreiber konnten für die Monate Juli bis Dezember 2020 mit Hilfe Ihrer Steuerberater eine Liquiditätslücke errechnen, welche vom Freistaat schnell und unbürokratisch geprüft – und erstattet wurde. Dieses Procedere und die professionelle Abwicklung waren Deutschlandweit einzigartig.
Fast alle Spielstättenbetreiber reichten also im Sommer/Frühherbst 2020 die Anträge für den Zeitraum Juni bis Dezember 2020 ein, die Anträge wurden geprüft, die Förderbescheide erstellt und die Hilfen flossen.
Doch dann kam der zweite Lockdown und der Bund bot außerordentliche Wirtschaftshilfen, die sogenannten November- und Dezemberhilfen für ganz Deutschland an.
Die Spielstättenbetreiber reichten hierfür Anträge ein, gaben ordnungsgemäß an, für November und Dezember bereits anteilig Hilfen vom Freistaat erhalten zu haben, und diese wurden vom Bund abgezogen. Kein Antragsteller versuchte, doppelt Hilfen zu beantragen.
Und hier beginnt das Problem:
Laut bayerischer Finanzverwaltung wurde für die bayerischen Hilfen ein Förderbescheid für den Zeitraum Juni bis Dezember ausgestellt. Dieser Bescheid hätte innerhalb eines Monates nach Zustellung geändert werden können, der jeweilige Spielstättenbetreiber hätte die Monate November und Dezember aus dem Zeitraum herausnehmen können und alles wäre gut gewesen.
Die Bescheide von 90% der Antragsteller kamen aber in der Regel im September 2020 – hätten also nur bis Oktober 2020 geändert werden können. Zu diesem Zeitpunkt wusste jedoch das ganze Land nichts von einem zweiten Lockdown und damit verbundenen November- und Dezemberhilfen.
Die Finanzverwaltung spricht nun von einer sogenannten Überkompensation und verlangt bei voraussichtlich 30 Spielstätten die bayerischen Hilfen, teilweise zu 100% zurück.
Somit haben wir 2 unterschiedliche Antragsteller für die gleiche bayerische Spielstättenförderung:
1. Die „Glückspilze“
Wenige Spielstättenbetreiber haben Ihren Hilfsantrag beim Freistaat erst verhältnismäßig spät eingereicht (als die November- und Dezemberhilfen bereits bekannt waren). Diese konnten den bayerischen Antragszeitraum noch auf Juli bis Oktober ändern und haben, ohne Angst vor einer bayerischen 2 Rückforderung haben zu müssen, die bayerischen Hilfen für Juli bis Oktober und November- und Dezemberhilfen (vom Bund) erhalten – zwei Häkchen in einem Antrag zum zufällig richtigen Zeitpunkt entscheiden über bis zu 300.000 Euro Rückforderung der bayerischen Behörden - oder nicht?
2. Die „Pechvögel“
Der Großteil der Spielstättenbetreiber hat eigentlich die Anträge korrekt und fristgerecht eingereicht, bayerische Spielstättenförderung und November- und Dezemberhilfen erhalten und für November und Dezember die erhaltene Spielstättenförderung abgezogen, also in Summe keine doppelten Förderungen beantragt oder erhalten.
Diese Spielstättenbetreiber waren auf Grund der verstrichenen Einspruchsfrist im Herbst jedoch nicht in der Lage zu erahnen, dass ein zweiter Lockdown naht und staatliche Hilfen aufgelegt werden, die es nötig machen, die Förderfrist beim bayerischen Spielstättenprogramm auf Juli bis Oktober zu ändern. Diese Betreiber (und dabei sprechen wir von fast allen relevanten Spielstätten in Bayern) erwarten Rückforderungen aus Bayern bis zu 300.000 Euro pro Spielstätte.
Doch damit nicht genug: Da dieses bayerische Vorgehen relativ spät im Jahr 2021 kommuniziert wurde, verpassten die meisten Spielstättenbetreiber, die mit einer Rückforderung konfrontiert sind, Überbrückungshilfe II für die Monaten September und Oktober 2020 zu beantragen, um den Schaden wenigstens zu verringern – die Frist zur Einreichung von Überbrückungshilfe II Anträgen ist leider abgelaufen.
Wie ist das Problem zu lösen?
- Erste Veranstalter, die sich bereits verwaltungsrechtlich beraten haben lassen, würden mit einer Musterklage gegen diese Ungleichheit vorgehen.
- Politisch wäre es wesentlich einfacher, die bayerische Verwaltung über das Verwaltungsrecht dazu zu bewegen, dass die ursprünglichen Bescheide im Rahmen einer Aufhebung des Verwaltungsaktes wieder „geöffnet“ werden, um den betroffenen Spielstättenbetreibern die Möglichkeit zu geben, den Förderzeitraum einheitlich auf Juli bis Oktober 2020 zu ändern. Diese Möglichkeit ist im Verwaltungsrecht vorgesehen: Bei Eintreten neuer Umstände kann ein rechtskräftiger Bescheid im Nachhinein geändert/geöffnet werden – wenn ein zweiter Lockdown mit außerordentlichen Wirtschaftshilfen für die Monate November und Dezember in einer Form, die im weltweiten Wirtschaftssystem noch nie zuvor existierte, nicht einen neuen Umstand darstellt – was dann?
Mit dieser Lösung wären alle Spielstättenbetreiber in Bayern gleichermaßen in 2020 gefördert und eine ungeahnte kulturelle Pleitewelle wäre abgewehrt.
Dies ist unsere Bitte an die bayerische Regierung:
- bayerische Spielstättenhilfe für alle im Zeitraum Juli bis Oktober 2020
- Bundeshilfen für November und Dezember
Aus diesem Grund benötigen die bayerischen Spielstättenbetreiber die Hilfe von Politik und Verwaltung, um durch einen einfachen Verwaltungsakt (das Öffnen der Bescheide) massiven Schaden von den Spielstätten abzuwenden.