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Schwerbehinderte Menschen beschäftigen

 

Erinnerung: Meldepflicht für Betriebe bis 31. März 2021

SCHWEINFURT -

Private und öffentliche Arbeitgeber mit mindestens 20 Arbeitsplätzen, sind gesetzlich verpflichtet, auf mindestens fünf Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Für das Kalenderjahr 2020 müssen die beschäftigungspflichtigen Arbeitgeber bis spätestens 31. März 2021 der für Ihren Sitz zuständigen Agentur für Arbeit ihre Beschäftigungsdaten anzeigen. Zu weiteren Fragen rund um die Beschäftigung schwerbehinderter Arbeitnehmer können sich Arbeitgeber unter: www.arbeitsagentur.de/unternehmen/menschen-behinderungen-beschaeftigen informieren oder Sie kontaktieren Ihren Ansprechpartner bei Ihrer Agentur für Arbeit über die der kostenfreien Servicerufnummer 0800 4 5555 20 oder wenden sich per E-Mail an: Schweinfurt.Reha-Arbeitgeber@arbeitsagentur.de.

 

Wie Inklusion während der Corona-Pandemie gelingt

Mitmachen beim Inklusionspreis 2021 für die Wirtschaft!

Menschen mit Behinderungen sind aus Unternehmen nicht mehr wegzudenken. Aus gutem Grund, denn Inklusion hat viele Vorteile: Sie trägt zur Fachkräftesicherung bei, sie stärkt die Vielfalt im Betrieb – und ist damit ein wichtiger Wettbewerbsfaktor. Immer mehr Arbeitgeber aus Betrieben aller Größen und Branchen setzen daher auf Inklusion. Diese guten Erfahrungen will der Inklusionspreis für die Wirtschaft sichtbar machen: Er prämiert vorbildliche Praxisbeispiele in der Ausbildung und Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen sowie in der Weiterbeschäftigung leistungsgewandelter Mitarbeitender.

Die Initiierenden des Preises sind die Bundesagentur für Arbeit, die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände, die Charta der Vielfalt sowie das Unternehmensforum. Schirmherr des Inklusionspreises für die Wirtschaft 2021 ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales,Hubertus Heil.

Die Bewerbungsfrist für den Inklusionspreis für die Wirtschaft läuft bis zum 30. April 2021. Bewerben Sie sich www.inklusionspreis.de jetzt!

 

Hintergrundinformationen zur Beschäftigungspflicht

 

Arbeitgeber, die nach Erkenntnis der Bundesagentur für Arbeit beschäftigungspflichtig sind, erhielten Anfang Januar 2020 die für die Anzeige erforderlichen Vordrucke sowie das Bearbeitungsprogramm iw-elan auf CD-ROM.

 

Das Programm iw-elan unterstützt bei der Bearbeitung der Vordrucke und ermöglicht die Abgabe der Anzeige in elektronischer Form. Es kann auch unter www.iw-elan.de kostenlos heruntergeladen werden. Dort finden die Arbeitgeber weiterhin Informationen zur Installation und zur Anwendung des Programms.

 

Auch beschäftigungspflichtige Arbeitgeber, die keine Unterlagen erhalten haben, sind anzeigepflichtig. Sie werden, ebenso wie Arbeitgeber, die einen zusätzlichen Bedarf haben, gebeten, die Anzeigeunterlagen über den Bestellservice der Bundesagentur für Arbeit unter www.iw-elan.de/de anzufordern. Erstattet ein anzeigepflichtiger Arbeitgeber die vorgeschriebene Anzeige nicht bis zum 31.03.2021 liegt eine Ordnungswidrigkeit vor, die mit einer hohen Geldbuße geahndet werden kann.