Soziale Netzwerke

  

Anzeige

Änderungen der Corona-Maßnahmen durch die „Bundes-Notbremse“

Für den Landkreis Schweinfurt ergeben sich teilweise Änderungen bei den Corona-Maßnahmen, u.a. durch das neue bundesweit einheitliche Infektionsschutzgesetz

LANDKREIS SCHWEINFURT -  Der Bundestag hat in dieser Woche das neue Infektionsschutzgesetz (sog. „Corona-Notbremse“, „Bundes-Notbremse“) beschlossen. Durch das neue Infektionsschutzgesetz gelten bereits ab Samstag, 24. April 2021, bundesweit einheitliche Corona-Maßnahmen, etwa bei einer 7-Tage-Inzidenz von 100 an drei aufeinander folgenden Tagen. Dann tritt überall unter anderem eine nächtliche Ausgangssperre in Kraft. Am Donnerstag, 22. April, hatte auch der Bundesrat diesem Gesetzesentwurf zugestimmt.

 

Aufgrund dieser neuen bundesweit einheitlichen Gesetzgebung im Bereich des Infektionsschutzes ergeben sich in Bayern teilweise Änderungen in bestimmten Bereichen. Zudem ist aus diesem Grund bereits gestern (23.04.2021) eine Neufassung der 12. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (12. BayIfSMV) in Kraft getreten. Es gelten vorerst in Bayern strengere Regeln als im Bundesgesetz festgeschrieben sind. Noch ist unklar, ob Bayern die teils strengeren Regeln als im Bund dauerhaft beibehält. Laut dem Bayerischen Gesundheitsministerium wird dies noch entschieden.

 

Nächtliche Ausgangssperre von 22 Uhr bis 5 Uhr

Während das Bundesgesetz im Falle einer nächtlichen Ausgangssperre Spaziergänge oder Joggingrunden bis 00.00 Uhr erlaubt, dürfen Bürgerinnen und Bürger in Bayern nur in wenigen Ausnahmen (z.B. bei medizinischen Notfällen) im Falle einer nächtlichen Ausgangssperre auch nach 22 Uhr das Haus verlassen.

 

Schulen und Kindertageseinrichtungen

In Bayern gilt weiterhin die Vorgabe des Distanzunterrichts ab einem Inzidenzwert von 100. Ausgenommen sind nur Abschlussklassen an Grund- und weiterführenden Schulen sowie Förderschulen. Zudem die Jahrgangstufen 11 der Gymnasien und Fachoberschulen. Das Bundesgesetz sieht dies erst bei einem Inzidenzwert von 165 vor.

 

Nach der 12. BayIfSMV ist bisher für Schulen und Kindertageseinrichtungen eine wöchentliche Einstufung, immer freitags, in einen 7-Tages-Inzidenzbereich erfolgt. Je nach Inzidenzwert galten entsprechende Maßnahmen für den Schul- und Kitabetrieb im Landkreis Schweinfurt. Aufgrund der neuen Regelung des Freistaats Bayern ist ab sofort auch für die Schulen der sogenannte Inzidenzschalter anzuwenden.

 

Das bedeutet, dass die Einstufung in den niedrigeren Inzidenzbereich (z. B. unter 100) erfolgen kann, wenn die 7-Tages-Inzidenz laut Robert-Koch-Institut (RKI) an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten wird. In diesem Fall könnte wieder mehr Präsenzunterricht stattfinden. Das kann zur Folge haben, dass ein Wechsel des Schulbetriebes unter der Woche möglich ist.

 

Wie bisher erfolgt gegebenenfalls eine Bekanntmachung des Landratsamts Schweinfurt, jedoch nicht zwingend freitags, aus der hervorgeht, dass die Einstufung in den niedrigeren Bereich für die Schulen und Kitas im Landkreis gültig ist. Aus der Bekanntmachung geht der genaue Tag hervor, ab dem die neuen konkreten Regelungen gültig sind. Ebenfalls wird hierzu eine entsprechende Pressemitteilung veröffentlicht.

 

Falls es nach Einstufung in den niedrigeren 7-Tage-Inzidenzbereich wieder zu einem Überschreiten eines Schwellenwertes kommen sollte, erfolgt die neue Einstufung, mit etwaigen Einschränkungen, wenn an drei aufeinanderfolgenden Tagen die maßgeblichen Werte der 7-Tages-Inzidenz laut RKI überschritten werden.

 

Regelungen zur FFP2-Maskenpflicht

Weiterhin gilt in Bayern, entgegen des Bundesgesetzes, unter anderem im ÖPNV, im Einzelhandel oder in Kirchen, eine FFP2-Maskenpflicht. Eine einfache OP-Maske ist nicht zulässig.

Auch für das Personal in Friseursalons oder Fußpflege-Einrichtungen gilt bei einer 7-Tage-Inzidenz von über 100 (wie derzeit im Landkreis Schweinfurt) eine FFP2-Maskenpflicht im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen.

 

Einzelhandel

In Bayern gilt für den inzidenzabhängigen Einzelhandel bislang weiterhin, etwa für Buchläden oder Gartencenter – bei einer drei täglichen 7-Tage-Inzidenz von über 100 „Click und Meet“ (vorherige Terminvereinbarung) + negativer Corona-Test.

Sollte die 7-Tages-Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen den 7-Tage-Inzidenz-Wert von 150 überschreiten, gilt kein „Click und Meet“, sondern nur noch „Click und Collect“. Ware kann in diesem Fall vorbestellt und abgeholt werden.

 

Friseure und andere körpernahen Dienstleistungen

Bislang konnten Bürgerinnen und Bürger ohne einen negativen Corona-Test beispielsweise einen Friseur-Besuch wahrnehmen. Die Neufassung der 12. BayIfSMV schreibt bei einem Überschreiten der 7-Tage-Inzidenz von 100 an drei aufeinanderfolgenden Tagen fest, dass für körpernahe Dienstleistungen insgesamt, etwa die Fußpflege, Nagelstudios oder Friseure, ab sofort, auch im Landkreis Schweinfurt, ein negativer Corona-Test erforderlich ist. Kundinnen und Kunden müssen demnach vor der jeweiligen Behandlung einen maximal 24 Stunden alten negativen Corona-Test vorlegen.

 

Sport

Nach dem neuen Bundesgesetz ist bei einer Inzidenz über 100 die Ausübung von Mannschaftssportarten verboten, weshalb auch weiterhin im Landkreis Schweinfurt Mannschaftssport untersagt ist sowie Sportanlagen im Freien geschlossen sind.

 

Grundsätzlich erfolgt bei Erfüllung der jeweiligen Voraussetzungen eine Bekanntmachung durch das Landratsamt Schweinfurt, welche Regelungen durch eine Einstufung in den neuen Inzidenzbereich gelten. Weitere wichtige Informationen und derzeit gültige Maßnahmen im Landkreis Schweinfurt finden Bürgerinnen und Bürger über die Website www.landkreis-schweinfurt.de.