Soziale Netzwerke

  

Anzeige

Allgemeinverfügung der Stadt Würzburg

Zu weiteren Öffnungsschritten ab 1. Juni 2021 im Rahmen der 12. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung

WÜRZBURG - Auf Grund der Zuständigkeit für den Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) erlässt die Stadt Würzburg gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 28a IfSG sowie § 27 der Zwölften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (12. BayIfSMV) vom 05. März 2021 (zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Mai 2021, BayMBl. Nr. 351), § 65 der Zuständigkeitsverordnung, Art. 35 Satz 2 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) und Art. 3 BayVwVfG folgende

Allgemeinverfügung:

1. Ab Dienstag, 1. Juni 2021, sind neben den Bestimmungen der 12. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung folgende weiteren Öffnungen zulässig:

1.1 Zulässig ist die Öffnung von Gastronomiebetrieben im Außenbereich für Besucher mit Dokumentation für die Kontaktnachverfolgung gem. § 2 der 12. BayIfSMV. Das gemeinsame Sitzen ohne Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 m ist nur Personen gestattet, für die im Verhältnis zueinander die Kontaktbeschränkung gemäß § 4 Absatz 1 der 12. BayIfSMV nicht gilt.

1.2 Zulässig ist die Öffnung von Theatern, Konzert- und Opernhäusern sowie Kinos für Besucherinnen und Besucher mit Dokumentation für die Kontaktnachverfolgung gem. § 2 der 12. BayIfSMV.

1.3 Zulässig ist die Durchführung von kulturellen Veranstaltungen im Sinne von § 23 Absatz 1 Satz 1 der 12. BayIfSMV unter freiem Himmel mit festen Sitzplätzen für bis zu 250 Besucherinnen und Besucher mit Dokumentation für die Kontaktnachverfolgung gem. § 2 der 12. BayIfSMV.

1.4 Zulässig ist kontaktfreier Sport im Innenbereich inklusive der Öffnung von Innenbereichen von Sportstätten sowie

a) kontaktfreier Sport und Kontaktsport unter freiem Himmel in Gruppen von bis zu 25 Personen;

b) die Sportausübung in Fitnessstudios unter der Voraussetzung vorheriger Terminbuchung und Dokumentation für die Kontaktnachverfolgung gem. § 2 der 12. BayIfSMV;

c) die Öffnung von Umkleidekabinen;

d) die Zulassung von bis zu 250 Zuschauern bei Sportveranstaltungen unter freiem Himmel mit festen Sitzplätzen und Dokumentation für die Kontaktnachverfolgung gem. § 2 der 12. BayIfSMV.

1.5 Zulässig sind der Betrieb von Seilbahnen, Fluss- und Seenschifffahrt im Ausflugsverkehr, touristische Bahnverkehre, touristische Reisebusverkehre sowie die Erbringung von Stadt- und Gästeführungen, Berg-, Kultur- und Naturführungen im Freien sowie die Öffnung von Außenbereichen von medizinischen Thermen.

1.6 Zulässig ist die Öffnung von Freibädern für Besucherinnen und Besucher nach vorheriger Terminbuchung.

1.7 Zulässig sind Übernachtungsangebote von gewerblichen oder entgeltlichen Unterkünften, insbesondere von Hotels, Beherbergungsbetrieben, Jugendherbergen und Campingplätzen, auch zu touristischen Zwecken mit Dokumentation für die Kontaktnachverfolgung gem. § 2 der 12. BayIfSMV. Zulässig sind im Rahmen des Übernachtungsangebots ferner gastronomische Angebote auch in geschlossenen Räumen sowie Kur-, Therapie- und Wellnessangebote gegenüber Übernachtungsgästen. Übernachtungsgäste müssen bei der Anreise sowie jede weiteren 48 Stunden über einen vor höchstens 24 Stunden vorgenommenen POC-Antigentest, Selbsttest oder PCR-Test in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mit negativem Ergebnis verfügen.

1.8 Zulässig sind musikalische oder kulturelle Proben von Laien- und Amateurensembles, bei denen ein Zusammenwirken mehrerer Personen erforderlich ist, mit Dokumentation für die Kontaktnachverfolgung gem. § 2 der 12. BayIfSMV. Auf die Testpflicht nach Ziffer 4.1.2 und 5 des Hygienekonzepts für Proben in den Bereichen Laienmusik und Amateurtheater wird hingewiesen.

 

2. Die von den zuständigen Staatsministerien im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Gesundheit und Pflege erstellten und im Bayerischen Ministerialblatt bekanntgemachten Rahmenkonzepte in ihrer aktuell gültigen Fassung, in denen die erforderlichen Schutz- und Hygienemaßnahmen festgelegt sind, sind zu bachten.

 

3. Die „Allgemeinverfügungen der Stadt Würzburg zu weiteren Öffnungsschritten ab 12. Mai 2021 im Rahmen der 12. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung“ vom 09.05.2021, sowie die „Allgemeinverfügung der Stadt Würzburg zu weiteren Öffnungsschritten ab 21. Mai 2021 im Rahmen der 12. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung“ vom 19.05.2021 werden dahingehend abgeändert dass diese abweichend von den dortigen Regelungen jeweils unter Ziffer 3 mit Ablauf des 31. Mai 2021 außer Kraft treten.

 

4. Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung besteht kraft Gesetzes.

 

5. Die Allgemeinverfügung tritt am 01. Juni 2021 in Kraft. Sie tritt außer Kraft, wenn der maßgebliche Wert der 7-Tage-Inzidenz von 50 an drei aufeinanderfolgenden Tagen überschritten und dies nach § 3 Nr. 3 der 12. BayIfSMV amtlich bekanntgemacht worden ist. Für den Zeitpunkt des Außerkrafttretens gilt § 3 Nr. 1 der 12. BayIfSMV entsprechend, dass dies dann am zweiten Tag nach der Überschreitung gilt.

 

Hinweise:

Der entsprechende Wert der 7-Tage-Inzidenz wird täglich auf dem RKI-Dashboard unter der Adresse „http://corona.rki.de“ im Internet veröffentlicht.

 

Die Allgemeinverfügung und ihre Begründung können während der Dienstzeiten in der Fachabteilung Ordnungsaufgaben, Domstraße 1, 97070 Würzburg, 2. Stock, Zimmer 201, eingesehen werden.

 

Gründe

Gemäß der täglichen Meldung des Robert Koch-Instituts liegt die nach § 28 Absatz 3 Satz 12 IfSG bestimmte Zahl an Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-Cov-2 je 100 000 Einwohner innerhalb der letzten sieben Tage (7-Tage-Inzidenz) im Stadtgebiet Würzburg tagesaktuell unter 50. Im letzten Monat ergibt sich für das Stadtgebiet Würzburg folgende Entwicklung der 7-Tage-Inzidenz:

  • 01.05.2021 127,4
  • 02.05.2021 114,9
  • 03.05.2021 114,1
  • 04.05.2021 107,1
  • 05.05.2021 99,3
  • 06.05.2021 82,9
  • 07.05.2021 85,2
  • 08.05.2021 93
  • 09.05.2021 88,3
  • 10.05.2021 82,9
  • 11.05.2021 75,8
  • 12.05.2021 71,1
  • 13.05.2021 70,3
  • 14.05.2021 68
  • 15.05.2021 55,5
  • 16.05.2021 69,6
  • 17.05.2021 69,6
  • 18.05.2021 74,3
  • 19.05.2021 71,1
  • 20.05.2021 78,2
  • 21.05.2021 73,5
  • 22.05.2021 78,2
  • 23.05.2021 68,8
  • 24.05.2021 61
  • 25.05.2021 53,9
  • 26.05.2021 42,2
  • 27.05.2021 35,2
  • 28.05.2021 36,7
  • 29.05.2021 34,4
  • 30.05.2021 27,4