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Amtliche Bekanntmachung vom 21.08.2021

7-Tage-Inzidenz in der Stadt Würzburg über dem Schwellenwert von 35

WÜRZBURG

Die Stadt Würzburg gibt im Vollzug der 13. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (13. BayIfSMV) Folgendes bekannt:

 

Die Werte der 7-Tage-Inzidenz für die Stadt Würzburg lagen am 19.08.2021 bei 41,4, am 20.08.2021 bei 42,2 und am 21.08.2021 bei 46,1.

 

Somit wurde der Wert der 7-Tage-Inzidenz von 35 am 21.08.2021 an drei aufeinanderfolgenden Tagen überschritten.

 

Allgemeine Hinweise:

Ab Montag, 23. August 2021 gelten damit in der Stadt Würzburg die Regelungen aus der 13. BayIfSMV zur Inzidenzeistufung über dem Schwellenwert von 35.

Nach der Verordnung zur Änderung der 13. BayIfSMV vom 20. August 2021 tritt die so genannte 3G-Regel („geimpft, getestet, genesen“) dann insbesondere in vielen Innenbereichen direkt in Kraft:

  • Bei öffentlichen Veranstaltungen und privaten Veranstaltungen (z. B. Geburtstags-, Hochzeits- oder Tauffeiern und Vereinssitzungen) aus besonderem Anlass und mit einem von Anfang an begrenzten und geladenen Personenkreis müssen die Teilnehmer bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen über einen Testnachweis verfügen.
  • Besucher von Krankenhäusern sowie von Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt, müssen einen Testnachweis vorlegen. (Für Besucher und Beschäftigte in vollstationären Einrichtungen der Pflege, in Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen, in ambulant betreuten Wohngemeinschaften sowie in Altenheimen und Seniorenresidenzen bleibt es unverändert bei den bisherigen inzidenzunabhängigen Test- und Maskenerfordernissen.)
  • Sport in geschlossenen Räumen ist nur mit einem Testnachweis erlaubt; unter freiem Himmel ist die Sportausübung ohne Testnachweis gestattet. Die Besucher einer Sportveranstaltung in geschlossenen Räumen müssen einen Testnachweis vorlegen.
  • Daneben sind große Sportveranstaltungen mit länderübergreifendem Charakter künftig inzidenzunabhängig unter den bisherigen Voraussetzungen, z. B. auch Vorlage eines Testnachweises, personalisierte Eintrittskarten, Untersagung des Verkaufs und des Ausschanks von Alkohol, möglich. (Unter Beachtung der Anzahl der vorhandenen Plätze, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Plätzen gewahrt ist, erhöht sich die Zuschauerzahl auf bis zu 50% der Kapazität der jeweiligen Sportstätte, höchstens aber auf 25.000 Zuschauer mit festen Sitzplätzen.)
  • Bei Flusskreuzfahrten bedürfen die Passagiere bei der Einschiffung, wenn diese in Bayern erfolgt, und am Tag eines Landgangs jeweils eines Testnachweises.
  • Beim Besuch von Freizeitparks, Indoorspielplätzen und vergleichbaren ortsfesten Freizeiteinrichtungen, Badeanstalten, Hotelschwimmbädern, Thermen, Wellnesszentren, Saunen, Spielhallen, Spielbanken und Wettannahmestellen müssen die Besucher für Angebote in geschlossenen Räumen einen Testnachweis vorlegen.
  • Kunden haben für Dienstleistungen in geschlossenen Räumen, bei denen eine körperliche Nähe unabdingbar ist, z. B. beim Besuch eines Friseurs, einen Testnachweis vorzulegen.
  • Für gastronomische Angebote in geschlossenen Räumen bedürfen Gäste eines Testnachweises; dies gilt nicht für nicht öffentlich zugängliche Betriebskantinen.
  • Für Übernachtungsangebote von Hotels, Beherbergungsbetrieben, Schullandheimen, Jugendherbergen, Campingplätzen und allen sonstigen gewerblichen und entgeltlichen Unterkünften bedürfen Gäste bei der Ankunft und zusätzlich für jede weiteren 72 Stunden eines Testnachweises.
  • Teilnehmer an Präsenzveranstaltungen an den Hochschulen müssen zwei Mal wöchentlich einen Testnachweis erbringen; soweit Tests in der Hochschule vorgenommen werden, gilt § 20 Abs. 2 Satz 2 und 3 der 13. BayIfSMV entsprechend.
  • Besucher kultureller Veranstaltungen in Theatern, Opern, Konzerthäusern, Bühnen, Kinos und sonst dafür geeigneten Örtlichkeiten in geschlossenen Räumen müssen einen Testnachweis vorlegen.
  • Daneben sind kulturelle Großveranstaltungen mit länderübergreifendem Charakter, also solche, bei denen ein länderübergreifendes oder internationales Publikum zu erwarten ist, künftig inzidenzunabhängig unter den bisherigen Voraussetzungen, z. B. auch Vorlage eines Testnachweises, personalisierte Eintrittskarten, Untersagung des Verkaufs und des Ausschanks von Alkohol, möglich. (Unter Beachtung der Anzahl der vorhandenen Plätze, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Plätzen gewahrt ist, erhöht sich die Zuschauerzahl auf bis zu 50% der Kapazität der jeweiligen Veranstaltungsstätte, höchstens aber auf 25.000 Zuschauer mit festen Sitzplätzen.)

Hinweise für den Testnachweis

Es ist ein schriftliches oder elektronisches negatives Testergebnis

  • eines PCR-Tests, PoC-PCR-Tests oder eines Tests mittels weiterer Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik, der vor höchstens 48 Stunden durchgeführt wurde,
  • eines POC-Antigentests, der vor höchstens 24 Stunden durchgeführt wurde oder
  • eines vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zugelassenen, unter Aufsicht vorgenommenen Antigentests zur Eigenanwendung durch Laien (Selbsttests), der vor höchstens 24 Stunden durchgeführt wurde,

nachzuweisen, das den Bestimmungen der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung entspricht.

Ausgenommen von der Notwendigkeit der Vorlage eines Testnachweises sind

  • asymptomatische Personen, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Impfnachweises (geimpfte Personen ab Tag 15) oder Genesenennachweises (genesene Personen) sind,
  • Kinder bis zum sechsten Geburtstag und
  • Schülerinnen und Schüler, die regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs unterliegen.


Erläuterungen

  • Ein Wechsel in den Inzidenzbereich über 35, in dem die neuen „3G-Regelungen“ Anwendung finden, findet nach der 13. BayIfSMV statt, wenn die 7-Tage-Inzidenz den Schwellenwert an drei aufeinanderfolgenden Tagen überschritten hat. Da der Wert der 7-Tage-Inzidenz von 35 am 21.08.2021 an drei aufeinanderfolgenden Tagen überschritten wurde, treten die für den neuen Inzidenzbereich maßgeblichen Regelungen der 13. BayIfSMV ab dem übernächsten darauf folgenden Tag in Kraft, vgl. § 1 Nr. 1 der 13. BayIfSMV, also am 23.08.2021.
     
  • Bei einer künftigen Unterschreitung des Schwellenwertes von 35 gilt die Regelung des  § 1 Nr. 2 der 13. BayIfSMV: Der Wert muss an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten werden. Auch dann treten die für den neuen Inzidenzbereich maßgeblichen Regelungen der 13. BayIfSMV ab dem übernächsten darauf folgenden Tag in Kraft. 
     
  • Eine aktuelle Fassung der 13. BayIfSMV ist im Internet unter „https://www.gesetze-bayern.de/“ abrufbar. Der aktuelle Wert der 7-Tage-Inzidenz für das Stadtgebiet Würzburg ist unter „https://corona.rki.de/“ einsehbar.