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Auslaufen der Allgemeinverfügung zur Anordnung von Beschränkungen für nicht angezeigte öffentliche Versammlungen im Zusammenhang mit Protesten gegen Corona-Schutzmaßnahmen

- Würzburg -

Die Stadt Würzburg hat seit Dezember 2021 durch eine Allgemeinverfügung Beschränkungen für nicht angezeigte öffentliche Versammlungen im Zusammenhang mit Protesten gegen Corona-Schutzmaßnahmen angeordnet. Bei nicht angezeigten Versammlungen im Zusammenhang mit Protesten gegen Corona-Maßnahmen mussten Versammlungsteilnehmer z. B. einen Mindestabstand von 1,5 m einhalten, wurden zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes verpflichtet und solche nicht angezeigten Versammlungen – umgangssprachlich gelegentlich als „Spaziergänge“ bezeichnet – mussten stets stationär bzw. ortsfest, also ohne Aufzug stattfinden. Verstöße gegen diese Beschränkungen stellten so für alle Teilnehmer Ordnungswidrigkeiten dar. Aufgrund dokumentierter Vorfälle, anonymer Aufrufe und der Erkenntnislage bei der Polizei und dem Ordnungsamt musste diese Allgemeinverfügung insgesamt 6 Verlängerungen erfahren.

Nach den Erkenntnissen des Ordnungsamtes und der Polizei gab es in den vergangenen 7 Tagen keine entsprechenden Verstöße. Aktuelle Ankündigungen oder Aufrufe, nicht angezeigte Versammlungen durchzuführen, sind nicht bekannt. Vielmehr liegen aktuell ordnungsgemäße Anzeigen von geplanten Versammlungen in den nächsten Tagen vor, die individuell versammlungsrechtlich und infektionsschutzrechtlich beurteilt und mit Beschränkungen versehen werden. Daher ist aus Rechtsgründen aktuell die Allgemeinverfügung nicht zu verlängern gewesen.

Sollte es zu neueren Erkenntnissen kommen, behält sich die Stadt Würzburg vor, unmittelbar wieder eine entsprechende Allgemeinverfügung mit Beschränkungen tagesaktuell zu erlassen.

In diesem Zusammenhang weist die Stadt Würzburg darauf hin, dass grundsätzlich jede Versammlung vorher anzuzeigen ist. Für Standardversammlung gilt, dass diese 48 Stunden vor der Bekanntgabe durch den Veranstalter der Versammlung bei der Stadt anzuzeigen ist. Sofern im Einzelfall eine so genannte Eilversammlung vorliegt, ist diese – bei verkürzter Frist – spätestens mit der Bekanntgabe durch den Veranstalter bei der Stadt Würzburg oder der Polizei anzuzeigen. Die Anzeigepflicht einer Versammlung entfällt also nur in wenigen, eng begrenzten Ausnahmefällen, namentlich dann, wenn sich die Versammlung aus einem unmittelbaren Anlass ungeplant und ohne Veranstalter entwickelt („Spontanversammlungen“). Das Unterlassen der entsprechenden Anzeige ist für den Veranstalter und für den Versammlungsleiter per Gesetz eine Ordnungswidrigkeit.