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Bürgerdialog: Offener Brief an den Würzburger Stadtrat

Die untere Theaterstraße wird Würzburgs neue Fußgängerzone

Beschluß des Stadtrats vom 17.1.2018

Sehr geehrte Damen und Herren,

die Mainpost veröffentlichte am 18.1. einen Artikel dazu. Darin ist zu lesen, daß der Stadtratsausschuß informiert wurde, daß die Einrichtung dieser Fußgängerzone den Linie-6-Plänen der WSB nicht im Weg stünde. Ich las dies mit einem gewissen Erschrecken, denn das ist definitiv nicht richtig! Die Stadträte, Sie, wurden hier - wohl möglich sogar mit Absicht - falsch informiert. Es ist kaum zu glauben, mit welcher Ignoranz die Verwaltung die verbindlichen rechtlichen Bestimmungen mißachtet und mit welcher Dreistigkeit diese falschen Informationen Ihnen hier vorgetragen werden.

 

Am 21.2. hatte die Mainpost das Thema nochmals aufgegriffen. Dies wurde letztlich durch meinen Leserbrief vom 25.1. ausgelöst, der im wesentlichen den unten folgenden Text ab "Zu der Problematik Straßenbahn und Fußgängerzone" entspricht. Auch in diesem Artikel werden Äußerungen der Regierung Unterfranken und der WSB wiedergegeben, die eine Fußgängerzone Theaterstraße als völlig problemlos darstellen. Dem ist aber nicht so, wie hier gezeigt wird.

 

Unter korrekter Beachtung der rechtlichen Regelungen müßte die Aussage ganz klar lauten:

 

Fußgängerzone Theaterstraße - Aus für Linie-6-Pläne!
Die WSB kann sich nicht darauf berufen, daß sie dies nicht gewußt hat. In meinen Einwendungen sowie dem Erörterungstermin zum Planfeststellungsverfahren im Dezember 2017 hatte ich ausdrücklich auf diese Problematik "Straßenbahn in der Fußgängerzone" hingewiesen.Dies betrifft besonders die geplante Streckenführung vom Hauptbahnhof durch die bestehende Fußgängerzone Kaiserstraße und dann durch die damals geplante Fußgängerzone Theaterstraße weiter zur Residenz. Wie unten gezeigt wird, ist dieser Plan nicht genehmigungsfähig.

Bei dem Erörterungstermin war auch die ganze WVV/WSB-Führungsriege um Hr. Lehmann und Co anwesend. Ein - wenn auch nicht zutreffendes - Argument war, daß man ja am Barbarossaplatz an das bestehende Netz anschließen würde. Was die Stadt später mit der Theaterstraße vorhabe, wisse man nicht. Damit würde vom Bau keine Fußgängerzone berührt und sei zulässig. Schon dies ist nicht richtig, da die Genehmigung den Bau, den Betrieb und die Linienführung umfaßt (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 PBefG) und das Planfeststellungsverfahren ist nur ein Teil davon. Aber auch das angebliche Nichtwissen ist heuchlerisch, denn in dem zweiten MP- Artikel wird nun der Regierungssprecher zitiert, daß die Fußgängerzone Theaterstraße bereits in den Plänen enthalten - "dargestellt" - sei. Auch dies weist auf eine deutliche Unzuverlässigkeit der WVV/WSB als ÖPNV-Unternehmer hin.

 

Und zu den zukünftigen Plänen Theaterstraße wurde ausgeführt, daß die Stadt machen könne, was sie wolle. Nein! Ganz und gar nicht! Die Stadt und somit auch Sie sind - ebenso wie die Regierung Unterfranken - an Recht und Gesetz gebunden, was man schon im Grundgesetz nachlesen kann. Und wenn man das Eine entscheidet, so kann dies dann das Andere ausschließen. Nun haben Sie mit Ihrem Fußgängerzonen-Beschluß Fakten geschaffen, an denen die derzeitige Planung der Linie 6 endgültig scheitern wird.

 

Ein weiterer Punkt, an dem das Gesetz grob mißachtet wird, ist der geplante Neubau der Haltestelle Hauptbahnhof. In den Planunterlagen schreibt die WSB ganz deutlich, daß die Linie 6 erfordert, daß diese Haltestelle neu gebaut wird. Die alte sei schon heute unbefriedigend und könne keine weiteren Linien mehr aufnehmen. Man würde jedoch diesen Neubau der Haltestelle Hauptbahnhof aus dem aktuellen Planfeststellungsverfahren herausnehmen und später separat beantragen. Dies widerspricht allerdings ganz klar den gesetzlichen Regelungen. Sowohl der § 78 Abs. 1 VwVfG wie auch der Art. 78 Abs. 1 BayVwVfG schreiben vor, daß derart voneinander abhängige Vorhaben in einem einzigen Planfeststellungsverfahren zusammenzufassen sind. Dies strahlt natürlich ganz erheblich in das PBefG-Verfahren ein, zumal der § 9 Abs. 1 Nr. 1 PBefG eine entsprechende Auslegung impliziert. Zur Linienführung gehören auch die Strecke und alle Haltestellen.

 

Ein weiterer Punkt ist, daß die Linie-6-Planungen nicht mit dem Nahverkehrsplan (§ 8 Abs. 3 PBefG) im Einklang sind. Gemäß § 13 Abs. 3 PBefG kann dies der nächste Grund sein, die Genehmigung zu versagen. Dieser Nahverkehrsplan sieht nämlich für die Würzburger Straßenbahn einen Umbau zu einem Regionalstadtbahnsystem vor. Dies wird auch als das Karlsruher Modell, Stadtumlandbahn oder Tramtrain bezeichnet und bedeutet, daß die Straßenbahnen auf den Eisenbahngleisen ins Umland fahren. Nachdem die neue Linie 6 auf ihrer ganzen Länge auf neu verlegten Schienen fahren wird und sowieso alle Straßenbahnfahrzeuge neu angeschafft werden sollen, ist genau jetzt der richtige Augenblick, diesen Schritt zu tun. Hier fehlt noch die konkrete detaillierte Untersuchung, zu der der Stadtrat die WSB seinerzeit be - auftragt hatte. Die Karlsruher Erfahrungen zeigen, daß solch ein System sehr gut angenommen wird und den Modalsplit deutlich zu Gunsten der Schiene verschiebt. Gerade bei der drängenden Feinstaub- und NOx-Problematik muß dieser Schritt schnellstens getan werden.

 

Bereits bei der damaligen Diskussion über die Arcaden am Hauptbahnhof wurde dies Regionalstadtbahnsystem unter dem Namen MainFrankenBahn von der Agenda 21 und anderen Gruppierungen präsentiert. Das Pro MainFrankenBahn war letzlich auch ein Teil des Bürgerentscheids gegen die Arcaden.

 

Einen aktualisierten Entwurf, wie die Haltestelle Hauptbahnhof mit der Regionalstadtbahn aussehen könnte habe ich beigefügt. Dabei rückt die Wendeschleife nach Osten und führt nun um die Bahnhofsquelle herum. Die Straßenbahnhaltestelle wird mit den Bussen auf dem heutigen Parkplatz zusammengefaßt. An diesen Nahverkehrsbahnhof schließt sich ein Parkhaus an. Die Taxis wechseln dafür auf die Westseite. Zwischen der Systemwechselstelle und dem Studentenwohnheim verbleibt noch genug Platz für das angedachte Hotel. Die Straßenbahn nutzt dann die Bahnhof- statt der Kaiserstraße. Mit einer Fußgängerzone Theaterstraße bleibt nur die ungünstigere Variante durch die Textorstraße. Der Eingriff in den Ringpark östlich entspricht in etwa der WSB-Lösung mit der großen Wendeschleife. Der große Vorteil meiner Lösung ist, daß beide Gleise der Haltestelle in allen Richtungen nutzbar sind. Zudem können Überholvorgänge stattfinden. Das größte Plus ist jedoch, daß der Ringpark westlich den heutigen Omnibusbahnhof zurückbekommt.

 

Ergänzend sei hier angemerkt, daß bei der Umgestaltung des Bahnhofsvorplatzes und dem Neubau der Straßenbahnhaltestelle auch der Schutz vor Pleichachhochwässern hergestellt werden muß, was auch die Neugestaltung des Postareals tangiert. Aufgrund der Klimaentwicklung ist damit zu rechnen, daß sich Hochwässer, die etwa HQ100-Dimensionen erreichen, deutlich häufen werden. Und nach dem Hochwasser-Risiko-Management-Plan Main der Regierung Unterfranken ist dieser Bereich potentiell gefährdet. Deutlichen Widerspruch und Kritik hat auch die Haltung der Regierung Unterfranken verdient. Es wäre korrekt, wenn diese hier klare Worte sprechen und eine Planänderung fordern würde. Statt dessen plant die WVV/WSB im - völlig unverständlichen - Einvernehmen mit der Regierung Unterfranken, das Verfahren aufzuspalten und sich erst einmal nur den Bau ab Barbarossaplatz genehmigen zu lassen. Der § 9 Abs. 1 Nr. 1 PBefG sieht nun vor, daß der Bau, die Linienführung und der Betrieb in einer umfassenden Genehmigung erteilt wird. Zwar wäre gemäß PBefG eine Trennung von Genehmigung und Planfeststellungsverfahren möglich. Dies ist jedoch grob Ermessensfehlerhaft, wenn schon von vornherein feststeht, daß es letztlich keine rechtmäßige Linien- und Betriebsgenehmigung geben kann. Im übrigen würde auch ein positives Planfeststellungsverfahren noch lange kein Baurecht schaffen, denn im PBefG-Recht wird die Genehmigung zum Bau gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 PBefG zusammen mit der Linienführung und dem Betrieb erteilt.

 

Wie in dem Erörterungstermin deutlich zu erkennen war und auch sonst klar ist, zielt die WSB einzig darauf ab, erst einmal Fakten zu schaffen, an denen dann keiner mehr vorbei kann. Da ja sowieso schon Straßenbahnen durch die Kaiserstraße fahren, macht es dann auch nichts mehr aus, wenn es dann noch ein paar mehr sind. Die Fußgänger haben sowieso nicht zu melden und die darf man behindern - das Zeichen 242.1 StVO "Fußgängerzone" iVm. § 3 Abs. 1 Satz 1 BOStrab sagt das genaue Gegenteil - scheint die falsche Meinung zu sein. Dabei wird aber völlig ignoriert, daß eine Fußgängerzone ein Schutzbereich ist, der Passanten von den Gefahren des gesamten Fahrzeugverkehrs, also auch vor der Straßenbahn, schützen soll (vergl. Europäische Carta der Fußgänger iVm. § 2 Abs. 1 Nr. 1 BOStrab). Ziel muß also sein, die Straßenbahn aus der Fußgängerzone herauszunehmen. Und wenn die Stadt in Abstimmung mit ihrer Tochter WSB etwas anderes plant, so bewegt sie sich außerhalb der Legalität.

 

Soweit der WSB-Sprecher Hr. Dornberger auf Vorgaben der technischen Aufsichtsbehörde (TA-BOStrab) hinweist, so ist dies nicht richtig. Die für den Straßenbahnverkehr verbindlichen Vorgaben sind primär im PBefG und mehr detailliert in der BOStrab festgelegt. Die TA-BOStrab, in unserem Fall ist dies die Regierung Mittelfranken in Ansbach, hat die Einhaltung der Vorschriften zu überwachen, was ja schon ihr Name sagt. Weiterhin hat die Aufsichtsbehörde das Recht, im Einzelfall Ausnahmen von der BOStrab zu genehmigen (§ 6 BOStrab). Daß die Straßenbahn bei Teilnahme am Straßenverkehr nun auch die sie betreffenden Verkehrsvorschriften beachten muß, wird im § 55 Abs. 1 BOStrab festgelegt. Die dabei zulässige Höchstgeschwindigkeit der Straßenbahn wird im § 50 Abs. 3 BOStrab vorgeschrieben und nicht im Straßenverkehrsrecht. Sie darf nicht schneller fahren, als der übrige Straßenverkehr, nämlich die Schrittgeschwindigkeit, die in der Fußgängerzone verbindlich gilt. Eine Befreiung davon hat TA-BOStrab, die Regierung Ansbach, aber nicht erteilt.

Mangels Zuständigkeit darf die Stadt Würzburg generell keine vom übrigen Straßenverkehr abweichenden Regelungen für die Straßenbahn treffen, denn sie ist nach dem Straßenverkehrsgesetz (§ 1 Abs. 2 StVG) einzig für die nicht schienengebundenen Landfahrzeuge zuständig. Die von der WSB wider besseres Wissen immer wieder angeführte Befreiung durch die Stadt ist also wirkungslos, Makulatur oder grob rechtswidrig. Ein Straßenbahnunternehmen muß dies wissen. Er muß das PBefG und die BOStrab kennen und anwenden können. In der Genehmigung der Stadt wird auch explizit darauf hingewisen, daß diese nur nach dem StVG erlassen wurde und um die weiteren notwendigen Genehmigungen hat sich die WSB selbst zu kümmern.

 

Im übrigen ist darauf hinzuweisen, daß eine derartige Befreiung auch nach dem Straßenverkehrsrecht absolut nicht zulässig ist. Der WSB und auch der Stadt als ihre Besitzerin ist das alles sehr wohl bekannt und wird aber immer wieder geleugnet. Dies unterstreicht ganz deutlich, daß die WSB und die Stadt Würzburg nicht die erfordeliche Zuverlässigkeit als ÖPNV-Unternehmer besitzt. Es ist längst überfällig, daß die Konsequenzen nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 PBefG gezogen werden.

 

Die Bemerkung des Hr. Dornberger, die WSB handele "wie andere Städte auch", bringt mich immer wieder zum Nachdenken: Was würde die Stadt oder WSB tun, wenn die anderen in den Main springen? Ich für mich jedenfalls weiß, daß ich da nicht mit springen muß.

 

Zu der Problematik Straßenbahn und Fußgängerzone:
Das Personenbeförderungsgesetz, das den Straßenbahnverkehr abschließend regelt, sagt dazu: "Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn 1. die Sicherheit und die Leistungsfähigkeit des Betriebs gewährleistet sind, ..." und es dürfen keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Antragstellers und seiner Angestellten dartun (§ 13 Abs. 1 PBefG) sowie: "... ist die Genehmigung zu versagen, wenn 1. der Verkehr auf Straßen durchgeführt werden soll, die sich aus Gründen der Verkehrssicherheit ... hierfür nicht eignen, ..." (§ 13 Abs. 2 PBefG). Nach der StVO, die die Straßenbahn auch zu beachten hat (§ 55 Abs. 1 BOStrab - Bau- und Betriebsordnung Straßenbahn), darf der Fahrzeugverkehr in der Fußgängerzone lediglich Schrittgeschwindigkeit fahren und auf die Fußgänger muß Rücksicht genommen werden; sie dürfen weder behindert noch gefährdet werden. Zusätzlich wird die Höchstgeschwindigkeit des Straßenbahnverkehrs im § 50 Abs. 3 BOStrab gedeckelt. In dem Fall ist dies die Schrittgeschwindigkeit.

 

Nun hat die Stadt eine Sondererlaubnis erlassen, die der Straßenbahn bis zu 25 km/h in der Fußgängerzone erlauben soll. Bereits dies ist nicht einmal nach dem Straßenverkehrsrecht zulässig. Hinzu kommt, daß die Stadt keine rechtliche Ermächtigung hat, von den Vorschriften der BOStrab, hier speziell den § 50 Abs. 3, zu befreien. Das müßte die technische Aufsichtsbehörde tun. Die Straßenbahnen sind auch jetzt schon verpflichtet, in der Fußgängerzone die Schrittgeschwindigkeit einzuhalten. Dies hat der Bay. VGH München (Beschluß v. 18.5.2014, Az.: 10 C 12.132, RdNr.: 37 ff.) bereits bestätigt und ist der Stadt und der WSB bekannt.

 

Bereits die Tatsache, daß die Straßenbahnen ohne die notwendige Erlaubnis ständig die Höchstgeschwindigkeiten der BOStrab überschreiten, zeigt, daß die erforderliche Zuverlässigkeit fehlt. Weiterhin hat die Stadt sich selbst, nämlich ihrer WSB, ohne die rechtliche Ermächtigung eine auch sonst völlig unzulässige Sondererlaubnis erteilt, was noch deutlicher die fehlende Zuverlässigkeit unterstreicht.

 

Aber auch die Tatsache, daß Bahnen in der Fußgängerzone die horrende Geschwindigkeit von 25 km/h fahren sollen, gefährdet die Sicherheit der Fußgänger aber auch der Straba-Passagiere ganz erheblich. Die Straßenbahn hat nun einmal technisch bedingt ein sehr schlechtes Bremsvermögen. Mit der Betriebsbremse braucht sie knapp 20 m Bremsweg, um aus 25 km/h zum Stehen zu kommen. Bei einer Gefahrenbremsung, die aber bereits die Passagiere gefährdet  und umwerfen kann, verringert sich dieser auf knapp 10 m. Welche Chancen da ein Fußgängerund umwerfen kann, verringert sich dieser auf knapp 10 m. Welche Chancen da ein Fußgänger hat, können Sie sich sicher leicht ausmalen.

 

Jedoch aus nur Schrittgeschwindigkeit (ca. 5 km/h) ist es mit der Betriebsbremse nicht einmal 1 m Bremsweg. Allerdings ist bei Schrittgeschwindigkeit keine Leistungsfähigkeit des Strabaverkehrs mehr gegeben.

 

Dies zeigt, daß es nicht möglich ist, in einer Fußgängerzone einen sicheren und zugleich leistungsfähigen Straßenbahnverkehr zu gewährleisten. Das Zulassungskriterium kann also in keinem Fall erfüllt werden. Daran ändert die Tatsache auch nichts, daß vergleichsweise wenige schwere Unfälle passieren bzw. insbesondere die leichteren "Rempler" nicht bekannt werden. Die Fußgänger in der Würzburger Fußgängerzone verhalten sich nämlich nicht so, wie sie es in einer Fußgängerzone dürften. Sie haben vor der Straßenbahn Angst.

 

Ein weiteres spricht ebenso gegen die Straßenbahn in der Fußgängerzone. Dort darf sie die Fußgänger nicht behindern. "Keinesfalls behindern" und "besondere Rücksicht" nehmen steht in der Sondererlaubnis der Stadt. Die Fußgänger genießen entsprechenden Vorrang. Das bedeutet, daß die Straßenbahn den Fußgängern ausweichen muß, was sie wegen ihrer Schienengebundenheit schlecht kann. Dazu sagte das OLG Stuttgart bereits: "Wer die StVO aus techni schen Gründen nicht einhalten kann, darf die Straße nicht in dieser Weise benutzen."

 

Den Unterlagen zum Planfeststellungsverfahren ist zu entnehmen, daß auf der Linie 6 in der Fußgängerzone Kaiser- und Theaterstraße sogar 30 km/h gefahren werden sollen. Das sind jedoch 5 km/h mehr, als die dubiose Sondererlaubnis der Stadt zuläßt. Der nötige Bremsweg würde damit um 44 % anwachsen. Das mag zweierlei zeigen. Einmal daß die WSB definitiv nicht dran denkt, die Sicherheitsvorschriften einzuhalten. Oder die andere Intention ist, die Fahrzeiten für den Nutzen-Kosten-Index wahrheitswidrig schönzurechnen. Nachdem es dabei um erhebliche Summen geht, könnte dies sogar als Betrug angesehen werden. Jedenfalls genügen beide Interpretationen nicht den Genehmigungsvoraussetzungen.

 

Wenn die Stadtverwaltung und WSB nun diese doch schwerwiegenden Gründe den Stadträten verschweigt und dann sogar noch behauptet, die Fußgängerzone Theaterstraße stünde den Linie-6-Plänen nicht im Weg, so ist dies sicher deutlich schlimmer als nur "ein bißchen hinters Licht führen". Und auch dieser Fakt zeigt, daß die vom Gesetz unabdingbar geforderte Zuver lässigkeit der Eigentümer und Betreiber der würzburger Straßenbahn nicht gegeben ist.

 

Es ist sicher kein "nur ein Gespenst an die Wand malen", wenn ich hier darauf hinweise, daß der § 25 Abs. 1 PBefG dazu zwingend vorschreibt: "Die Genehmigungsbehörde hat die Genehmigung zu widerrufen, wenn 1. nicht mehr alle Voraussetzungen des § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 vorliegen ..." Das Bundesverwaltungsgericht wie auch der VGH Kassel haben das bereits bestätig. Bei solch andauernden und schwerwiegenden Verstößen bedarf es nicht einmal einer vorherigen Abmahnung (BVerwG VerwRspr. 31, 736; VGH Kassel Urt. v. 15.12.80 - II OE 167/78). Die Stadt und WVV/WSB setzen ihren gesamten ÖPNV aufs Spiel. Das ist die knallharte Realität.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

gez. Michael Holler