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CORONA-INZIDENZ: Das gilt aktuell im Landkreis Kitzingen

Ein weiterer Todesfall: Dabei handelt es sich um eine 58 Jahre alte Frau, die eine schwere Lungenerkrankung im Endstadium hatte und nun mit einem positiven Corona Test verstarb. Sie ist der 86. Todesfall im Landkreis Kitzingen im Zusammenhang mit Corona.

LANDKREIS KITZINGEN - Übersicht über die aktuelle 7-Tages-Inzidenz und die der vergangenen 5 Tage im Landkreis Kitzingen:

  • 23. Mai 2021 64,7
  • 22. Mai 2021 72,4
  • 21. Mai 2021 60,3
  • 20. Mai 2021 57,0
  • 19. Mai 2021 51,6
  • 18. Mai 2021 51,6

 

Ab Freitag, 21. Mai, gilt (bisherige und neue Regelungen zusammengefasst):

Die nächtliche Ausgangsbeschränkung entfällt.

Kontaktbeschränkung:

  • Treffen sind möglich von maximal fünf Personen aus zwei Haushalten. Kinder unter 14 Jahren, geimpfte oder genesene Personen werden bei der Berechnung nicht berücksichtigt.

 

Öffnung der Ladengeschäfte: - ohne Test! Weiterhin gilt:

  • Vorherige Terminbuchung für einen fest begrenzten Zeitraum erforderlich.
  • Die Kontaktdaten der Kunden sind zu erheben.
  • Der Mindestabstand von 1,5 m zwischen den Kunden muss eingehalten werden können.
  • Die Zahl der gleichzeitig anwesenden Kunden darf nicht höher sein als ein Kunde je 40 m2 Verkaufsfläche.
  • In den Verkaufsräumen, auf dem Verkaufsgelände, in den Eingangs- und Warteflächen vor den Verkaufsräumen und auf den zugehörigen Parkplätzen gilt für das Personal Maskenpflicht und für die Kunden und ihre Begleitpersonen FFP2-Maskenpflicht.
  • Ein ausgearbeitetes Schutz- und Hygienekonzept des Betreibers liegt vor, dies ist der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde auf Verlangen vorzulegen.

 

Öffnung von Kulturstätten:

  • Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten, Objekte der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen und vergleichbare Kulturstätten sowie zoologische und botanische Gärten können nur nach vorheriger Terminbuchung öffnen.
  • Der Mindestabstand von 1,5 m ist zuverlässig einzuhalten – insofern Begrenzung der Besucherzahl.
  • Für die Besucher besteht FFP2-Maskenpflicht.
  • Der Betreiber hat die Kotaktdaten der Besucher zu erheben und ein Schutz- und Hygienekonzept zu erarbeiten.
  • Die Öffnung von Theatern, Konzert- und Opernhäusern sowie Kinos für Besucher*Innen mit einem negativen Test (ein vor höchstens 24 Stunden vorgenommener POC-Antigentest, Selbsttest oder PCR-Test mit negativem Ergebnis) wird zugelassen.
  • Die Durchführung von kulturellen Veranstaltungen unter freiem Himmel mit festen Sitzplätzen für bis zu 250 Besucher mit einem Testnachweis (wie oben beschrieben) wird zugelassen.

Auch hier gilt die Pflicht zur Einhaltung des Mindestabstandes, FFP2-Maskenpflicht, Kontaktdatenerhebung sowie das Vorhandensein eines ausgearbeiteten Schutz- und Hygienekonzeptes.

 

Sport:

  • Kontaktfreier Sport im Innenbereich inklusive der Öffnung von Innenbereichen von Sportstätten sowie Kontaktsport unter freiem Himmel unter der Voraussetzung, dass alle Teilnehmer über einen Testnachweis (ein vor höchstens 24 Stunden vorgenommener POC-Antigentest, Selbsttest oder PCR-Test mit negativem Ergebnis) verfügen.

 

Mit negativem Test (vgl. oben) ist ferner erlaubt Sport

  • a) unter freiem Himmel in Gruppen von bis zu 25 Personen
  • b) in Fitnessstudios mit vorheriger Terminbuchung
  • c) mit bis zu 250 Zuschauern bei Sportveranstaltungen unter freiem Himmel mit festen Sitzplätzen
  • Sport in Gruppen von bis zu 20 Kindern unter 14 Jahren unter freiem Himmel ist ohne Test möglich.

 

Touristische Übernachtungen:

  • Übernachtungsangebote von gewerblichen oder entgeltlichen Unterkünften, insbesondere von Hotels, Beherbergungsbetrieben, Jugendherbergen und Campingplätzen, auch zu touristischen Zwecken; zulässig sind im Rahmen des Übernachtungsangebots ferner gastronomische Angebote auch in geschlossenen Räumen sowie Kur-, Therapie- und Wellnessangebote gegenüber Übernachtungsgästen; Voraussetzung ist, dass die Übernachtungsgäste bei der Anreise sowie jede weiteren 48 Stunden über einen Testnachweis (wie oben beschrieben) verfügen.

 

Freizeitangebote:

  • Der Betrieb von Seilbahnen, Fluss- und Seenschifffahrt im Ausflugsverkehr, touristische Bahnverkehre, touristische Reisebusverkehre sowie die Erbringung von Stadt- und Gästeführungen, Berg-, Kultur- und Naturführungen im Freien sowie die Öffnung von Außenbereichen von medizinischen Thermen unter der Voraussetzung eines Testnachweises (wie oben beschrieben) für Kunden, wird zugelassen.
  • Musikalische oder kulturelle Proben von Laien- und Amateurensembles, bei denen ein Zusammenwirken mehrerer Personen erforderlich ist, wird zugelassen.
  • Die Öffnung von Freibädern für Besucher mit einem Testnachweis (wie oben beschrieben) und nach vorheriger Terminbuchung, wird zugelassen.

 

Körpernahe Dienstleistungen

  • inklusive Friseure und Fußpflege ist unter der Voraussetzung erlaubt, dass die Kunden FFP2-Masken tragen, soweit die Art der Leistung es zulässt, Personal im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen.

 

Gastronomie

  • Die Öffnung der Außengastronomie für Besucher mit vorheriger Terminbuchung mit Dokumentation für die Kontaktnachverfolgung wird zugelassen. Sitzen an einem Tisch Personen aus mehreren Hausständen, ist ein vor höchstens 24 Stunden vorgenommener negativer POC-Antigentest, Selbsttest oder PCR-Test erforderlich.
  • Die Abgabe und Lieferung von Speisen und Getränken ist zulässig.

 

Schulen

  • Es findet an allen Schulen Präsenzunterricht, soweit dabei der Mindestabstand von 1,5 m durchgehend und zuverlässig eingehalten werden kann, oder Wechselunterricht statt. Die konkrete Entscheidung, ob Präsenz- oder Wechselunterricht stattfindet, obliegt der jeweiligen Einrichtung.
  • Am Präsenzunterricht und an Präsenzphasen des Wechselunterrichts sowie an der Notbetreuung und Mittagsbetreuung dürfen nur Schülerinnen und Schüler teilnehmen, wenn sie sich zwei Mal wöchentlich einem Test in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 unterziehen. Hierfür haben die Schülerinnen und Schüler zu Beginn des Schultages über ein schriftliches oder elektronisches negatives Ergebnis eines PCR- oder POC-Antigentests zu verfügen und dieses auf Anforderung vorzuweisen oder müssen in der Schule unter Aufsicht einen Selbsttest mit negativem Ergebnis vorgenommen haben.
  • Die dem Testergebnis zu Grunde liegende Testung oder der in der Schule vorgenommene Selbsttest dürfen höchstens 48 Stunden vor Beginn des jeweiligen Schultags vorgenommen worden sein.
  • Für die Lehrkräfte und das Schulverwaltungspersonal gelten hinsichtlich ihrer Tätigkeit in den Schulräumen die Regelungen für Schülerinnen und Schüler mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Selbsttest auch außerhalb der Schule und ohne Aufsicht vorgenommen werden kann, wenn die Person versichert, dass das Testergebnis negativ ausgefallen ist.

 

 

Kindertagesbetreuung

  • Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, Ferientagesbetreuung und organisierten Spielgruppen für Kinder können nur öffnen, sofern die Betreuung in festen Gruppen erfolgt (eingeschränkter Regelbetrieb).
  • Schüler:innen dürfen an den Betreuungsangeboten nur teilnehmen, wenn sie entsprechend den für den Präsenzunterricht geltenden Vorgaben in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 getestet sind.

 

 

Außerschulische Bildung

  • Angebote der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung, Erste-Hilfe-Kurse und die Ausbildung von Angehörigen der Feuerwehr, des Rettungsdienstes und des Technischen Hilfswerks sind in Präsenzform zulässig, wenn zwischen allen Beteiligten ein Mindestabstand von 1,5 m gewahrt ist.
  • Es besteht Maskenpflicht, soweit der Mindestabstand nicht zuverlässig eingehalten werden kann, insbesondere in Verkehrs- und Begegnungsbereichen, sowie bei Präsenzveranstaltungen am Platz. Soweit die Einhaltung des Mindestabstands aufgrund der Art einer Prüfung nicht möglich ist, sind gleichermaßen wirksame anderweitige Schutzmaßnahmen zu treffen.
  • Instrumental- und Gesangsunterricht darf nur als Einzelunterricht in Präsenzform erteilt werden. Dabei ist ein Mindestabstand von 2 m durchgehend und zuverlässig einzuhalten. Für das Lehrpersonal gilt eine Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen. Für Schüler:innen gilt FFP2-Maskenpflicht; diese Pflichten entfallen nur, soweit und solange das aktive Musizieren eine Maskenpflicht nicht zulässt, weiter muss der Betreiber ein Schutz- und Hygienekonzept vorhalten.
  • Hundeschulen sind ab 10. Mai 2021 in Gebieten mit einer 7-Tage-Inzidenz unter 165 wieder zulässig.

 

 

Besuch von Heimbewohnern

  • Für den Besuch von Heimbewohner:innen ist die Vorlage eines negativen Corona-Testergebnisses erforderlich. Die dem Testergebnis zugrundeliegende Testung (PCR- oder Schnelltest) darf dabei höchstens 48 Stunden vor dem Besuch vorgenommen worden sein. Alternativ berechtigt ein in der Einrichtung unter Aufsicht vorgenommener Selbsttest (mit Zulassung) zum Heimbesuch.
  • Erleichterungen für geimpfte und genesene Personen (gültig ab 6. Mai 2021)
  • Vollständig Geimpfte und Genesene werden negativ getesteten Personen dort gleichgestellt, wo in der Bundesnotbremse sowie in der Coronaschutzverordnung Regelungen bestehen, die Getesteten den Zugang zu Einrichtungen und Angeboten erlauben (Kontaktbeschränkungen, Ausgangssperre, Quarantäne). Weiterhin ist Voraussetzung, dass Geimpfte und Genesene keine typischen Corona-Symptome aufweisen und dass keine aktuelle Infektion mit dem Coronavirus nachgewiesen ist.
  • Bei privaten Zusammenkünften und ähnlichen sozialen Kontakten, bei denen sowohl geimpfte oder genesene als auch sonstige Personen teilnehmen, bleiben geimpfte und genesene Personen bei der Ermittlung der Zahl der Teilnehmer unberücksichtigt.