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Coronavirus - Inzidenzwert fünf Tage unter 100

Zahlreiche Lockerungen in der Stadt Schweinfurt ab 01. Juni

SCHWEINFURT - Die Inzidenzgrenze von 100 ist in der Stadt Schweinfurt fünf Tage in Folge unterschritten worden. Daher erfolgt ab Dienstag, 01. Juni die Einstufung in den Inzidenzbereich zwischen 50 und 100. Für die Stadt Schweinfurt kommt es deswegen neben den bereits am Donnerstag, 27. Mai bekannt gemachten Lockerungen von inzidenzabhängigen Regelungen ab Dienstag, 01. Juni zu weiteren Erleichterungen, unter anderem in den Bereichen Außengastronomie, Sport und Kultur.

 

Neben den Bestimmungen der 12. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung hat die Stadt Schweinfurt mittels einer heute erlassenen Allgemeinverfügung im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege weitere Öffnungen, Angebote oder Aktivitäten zugelassen. Voraussetzung ist, dass hierbei jeweils die von den zuständigen Staatsministerien im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Gesundheit und Pflege erstellten und im Bayerischen Ministerialblatt bekanntgemachten Rahmenkonzepte in ihrer aktuell gültigen Fassung, in denen die erforderlichen Schutz- und Hygienemaßnahmen festgelegt sind, zu beachten sind:

 

Öffnung der Außengastronomie

Die Außengastronomie darf wieder geöffnet werden, wenn

  • eine vorherige Terminbuchung erfolgt ist,
  • die Kontaktnachverfolgung sichergestellt ist,
  • ein negativer Test vorliegt
  • nur, wenn Personen aus unterschiedlichen Hausständen an einem Tisch sitzen (max. 24 Stunden alt, POC-Antigentest, vor Ort unter Aufsicht des Betreibers durchgeführter Selbsttest oder PCR-Test).
  • Mitnahmefähige Speisen und Getränke dürfen jetzt auch wieder zwischen 22:00 und 5:00 Uhr ausgegeben werden.

 

Öffnung von Kulturstätten

  • Kinos dürfen wieder öffnen, unter der Voraussetzung, dass Besucherinnen und Besucher vor Eintritt einen negativen Corona-Test vorlegen (max. 24 Stunden alt, POC-Antigentest, vor Ort unter Aufsicht des Betreibers durchgeführter Selbsttest oder PCR-Test).
  • Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten, zoologische Gärten und vergleichbare Einrichtungen dürfen öffnen, wobei sich die Anzahl der Besucher am zur Verfügung stehenden Besucherraum orientiert (es muss stets ein Abstand von 1,5 m eingehalten werden können). Es besteht insbesondere auch eine FFP2-Maskenpflicht und Kontaktdaten sind zu erheben.
  • Zudem wird die Durchführung von kulturellen Veranstaltungen unter freiem Himmel mit festen Sitzplätzen für bis zu 250 Besucherinnen und Besucher mit einem negativen Corona Testnachweis (max. 24 Stunden alt, POC-Antigentest, vor Ort unter Aufsicht des Betreibers durchgeführter Selbsttest oder PCR-Test) zugelassen.

 

Weitere Lockerungen für Sport im Innenbereich und bei Sportveranstaltungen

  • Kontaktfreier Sport ist nun unter Einhaltung der Kontaktbeschränkungen auch im Innenbereich möglich. Die Höchstzahl der gleichzeitig in einer Sporthalle anwesenden Personen ergibt sich entsprechend des Rahmenkonzepts Sport aus den örtlichen Gegebenheiten. Kontaktsport und kontaktfreier Sport unter freiem Himmel darf auch in Gruppen bis 25 Personen ausgeübt werden.
  • Alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer benötigen einen negativen Corona-Test (max. 24 Stunden alt, POC-Antigentest, vor Ort unter Aufsicht des Betreibers durchgeführter Selbsttest oder PCR-Test)
  • Die Testnachweispflicht entfällt, wenn sich zur gemeinsamen kontaktfreien Sportausübung unter freiem Himmel nur Personen aus max. zwei Hausständen (max. fünf Personen) oder Gruppen von bis zu 20 Kindern unter 14 Jahren treffen.
  • Außerdem ist kontaktfreier Sport in Fitnessstudios nach vorheriger Terminbuchung und mit negativem Corona-Test (max. 24 Stunden alt, POC-Antigentest, vor Ort unter Aufsicht des Betreibers durchgeführter Selbsttest oder PCR-Test) möglich. Für die Zahl der gleichzeitig im Innenbereich anwesenden Personen gilt das zu Innenbereichen von Sportstätten Gesagte.
  • Bei Sportveranstaltungen unter freiem Himmel sind bis zu 250 Zuschauerinnen und Zuschauer mit festen Sitzplätzen möglich. Auch hier ist Voraussetzung, dass diese über einen entsprechenden negativen Corona-Test (max. 24 Stunden alt, POC-Antigentest, vor Ort unter Aufsicht des Betreibers durchgeführter Selbsttest oder PCR-Test) verfügen.


Touristische Übernachtungsangebote wieder möglich

  • Übernachtungsangebote von gewerblichen oder entgeltlichen Unterkünften, insb. Hotels, Beherbergungsbetrieben, Jugendherbergen und Campingplätzen, auch zu touristischen Zwecken, sind wieder zulässig. Zulässig sind in diesem Rahmen gastronomische Angebote, auch in geschlossenen Räumen, sowie Kur-, Therapie- und Wellnessangebote gegenüber Übernachtungsgästen. Wichtige Voraussetzung ist hier, dass die Übernachtungsgäste bei der Anreise sowie jede weiteren 48 Stunden über einen negativen Corona-Test (max. 24 Stunden alt, POC-Antigentest, vor Ort unter Aufsicht des Betreibers durchgeführter Selbsttest oder PCR-Test) verfügen.

 

Lockerungen bei Freizeitangeboten

  • Der Betrieb von Flussschifffahrt im Ausflugsverkehr, touristischer Bahnverkehr, touristischer Reisebusverkehr sowie Stadt- und Gästeführungen, Kultur- und Naturführungen im Freien sowie die Öffnung von Außenbereichen von medizinischen Thermen ist wieder möglich, sofern Kundinnen und Kunden über einen negativen Corona-Test verfügen (max. 24 Stunden alt, POC-Antigentest, vor Ort unter Aufsicht des Betreibers durchgeführter Selbsttest oder PCR-Test).
  • Musikalische oder kulturelle Proben von Laien- und Amateurensembles, bei denen mehrere Personen erforderlich sind, sind unter der Voraussetzung eines negativen Tests (max. 24 Stunden alt, POC-Antigentest, vor Ort unter Aufsicht des Betreibers durchgeführter Selbsttest oder PCR-Test) für Teilnehmende und mit Dokumentation für die Kontaktnachverfolgung wieder möglich.
  • Die Öffnung von Freibädern ist für Besucherinnen und Besucher mit einem entsprechenden negativen Corona-Test (max. 24 Stunden alt, POC-Antigentest, vor Ort unter Aufsicht des Betreibers durchgeführter Selbsttest oder PCR-Test) und nach vorheriger Terminbuchung wieder geöffnet. Das SILVANA wird zum 03. Juni den Badebetrieb im Außenbereich öffnen.
  • Auch der Wildpark Schweinfurt ist ab 08. Juni (Sonderöffnungstag, geöffnet von 14:00 – 18:00 Uhr) wieder für Besucherinnen und Besucher von Mittwoch bis Sonntag von 12:00 – 16:00 Uhr geöffnet. Voraussetzung für den Einlass ist ein negativer Corona-Test (max. 24 Stunden alt, POC-Antigentest, vor Ort unter Aufsicht des Betreibers durchgeführter Selbsttest oder PCR-Test) sowie die vorherige Online-Registrierung über die regy.me-App. Aufgrund der gültigen Abstandsregelungen können sich maximal 1.000 Personen zeitgleich im Wildpark aufhalten, somit sind die Tickets auch auf maximal 1.000 Stück beschränkt. Eine Anmeldung ist immer 7 Tage im Voraus möglich. Der Kiosk ist geschlossen, ebenso der Minigolfverleih. Das Tragen einer FFP2-Maske ist auf dem kompletten Wildparkgelände verpflichtend.

 

Lockerung für Einzelhandel & Dienstleitungen

  • In allen zulässigerweise geöffneten Ladengeschäften mit Kundenverkehr gelten nun die im Vergleich zur „Bundesnotbremse“ etwas milderen Kundenzahlbegrenzungen (ein Kunde je 10 m² für die ersten 800 m² der Verkaufsfläche sowie zusätzlich ein Kunde je 20 m² für den 800 m² übersteigenden Teil der Verkaufsfläche).
  • Die Öffnung von sonstigen Ladengeschäften mit Kundenverkehr ist im Rahmen von „Click and Meet“
  1. für einzelne Kunden,
  2. nach vorheriger Terminbuchung,
  3. für einen fest begrenzten Zeitraum,
  4. unter Beachtung der Quote „ein Kunde pro 40 m² Verkaufsfläche“ erlaubt. Ein negativer Test ist nicht mehr erforderlich.
  • Körpernahe Dienstleistungen dürfen unter den bisher für die Frisöre geltenden Hygieneregeln öffnen; auch hier gibt es keine Testpflicht. Auch die Testpflicht für Frisöre und Fußpflegebetriebe fällt weg.

 

Öffnung von Schulen und Kindertagesstätten

  • Nach den Pfingstferien kann in allen Jahrgangsstufen Präsenzunterricht stattfinden, wenn 1,5 m Mindestabstand eingehalten wird, ansonsten erfolgt Wechselunterricht. Die konkrete Entscheidung, ob Präsenz- oder Wechselunterricht stattfindet, obliegt der jeweiligen Einrichtung. Am Präsenzunterricht und an Präsenzphasen des Wechselunterrichts sowie an der Notbetreuung und Mittagsbetreuung dürfen nur Schülerinnen und Schüler teilnehmen, wenn sie sich zwei Mal wöchentlich einem Corona-Test unterziehen. Das gilt jedenfalls bei fortgesetztem Unterschreiten des Inzidenzwerts von 100. Die Stadtverwaltung geht aber davon aus, dass die Absicht der Staatsregierung, diese Regelung bis zu einem inzidenzwert von 165 anzuwenden, noch vor Ende der Pfingstferien in die 12. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung aufgenommen wird.
  • Kindertagesstätten und vergleichbare Tagesbetreuungseinrichtungen sind im Rahmen des eingeschränkten Regelbetriebs (Betreuung in festen Gruppen) geöffnet.

 

Außerschulische Bildung, Musik- und Fahrschulen wieder möglich

  • Diese Angebote können wieder stattfinden, wenn der Mindestabstand eingehalten werden kann. Maskenpflicht besteht grundsätzlich, auch am Platz. 
  • Für Gesangs- und Instrumentalunterricht gilt, dass hier ein Mindestabstand von 2 m einzuhalten ist und besondere Maskenpflichten bestehen (Lehrkräfte müssen eine medizinische Maske tragen, Schüler eine FFP2-Maske – beides, soweit es die Art des Unterrichts zulässt).

 

Lockerung der nächtlichen Ausgangssperre und Kontaktbeschränkungen

  • Die nächtliche Ausgangssperre, die zuletzt im Stadtgebiet bereits ab 21:00 Uhr galt, entfällt vollständig.
  • Die Kontaktbeschränkungen werden gelockert. Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum, in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken ist nun mit den Angehörigen des eigenen Hausstands sowie zusätzlich mit den Angehörigen eines weiteren Hausstands, solange dabei eine Gesamtzahl von insgesamt fünf Personen nicht überschritten wird, erlaubt. Kinder unter 14 Jahren bleiben unberücksichtigt.

 

Ausnahmen von der Testpflicht

  • Dem Nachweis eines negativen Testergebnisses stehen der Nachweis einer vollständigen Impfung und der Nachweis des Vorliegens einer vorherigen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 gleich.
  • Ausgenommen von der Test- und Maskenpflicht sind gem. § 1 Abs. 3 der 12. BayIfSMV ferner Kinder bis zum sechsten Geburtstag.

 

Maskenpflicht und Alkoholverbot in der Innenstadt bleiben bestehen

Mit einer weiteren Allgemeinverfügung wurden die Maskenpflicht und das Alkoholkonsumverbot in der Innenstadt verlängert. Danach gilt:

  • Im Innenstadtbereich von Schweinfurt gilt weiterhin werktäglich von 10:00 bis 20:00 Uhr die Pflicht, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Folgende Straßen sind hier zu berücksichtigen: Spitalstraße, Kronengässchen, Georg-Wichtermann-Platz, Keßlergasse, Lange Zehntstraße ab/bis Einmündung Stepfgasse, Roßmarkt (bis zu den jeweiligen Einmündungen der Manggasse, Wolfsgasse, Jägersbrunnen und Hohe Brückengasse, Rückertstraße ab/bis Einmündung Burggasse.
  • Der Konsum von Alkohol ist auf allen öffentlichen Verkehrsflächen im Innenstadtbereich bleibt weiterhin ganztägig untersagt. Der Innenstadtbereich wird durch folgende öffentliche Straßen bzw. Grünanlagen begrenzt, wobei diese jeweils noch zum Innenstadtbereich zählen: Gutermann-Promenade bis zur Hahnenhügelbrücke (inklusive Grünflächen bis zum Mainufer), Landwehrstraße, Georg-Schäfer-Straße, Friedrich-Ebert-Straße, Niederwerrner Straße, Am Obertor, Fehrstraße, Am Oberen Marienbach, Paul-Rummert-Ring, Am Zollhof, Am Unteren Marienbach.

 

Die Allgemeinverfügungen der Stadt Schweinfurt treten ab Dienstag, 01. Juni 2021 in Kraft. Die übrigen Bestimmungen der 12. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung bleiben unberührt.

 

Alle gültigen Rechtsgrundlagen, die Rahmenkonzepte und die Corona-Regeln sind auf der Homepage der Stadt Schweinfurt www.schweinfurt.de jederzeit einsehbar.