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Coronavirus – neue Allgemeinverfügung ab 08. Juni

Maskenpflicht nur noch in der Keßlergasse – Alkoholverbot bleibt in der gesamten Innenstadt bestehen

SCHWEINFURT

Ab heute, 08. Juni tritt eine neue Allgemeinverfügung in Kraft. Diese regelt vor allem die Maskenpflicht in der Innenstadt neu. Ab dem heutigen Dienstag ist das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes nur noch in der Keßlergasse verpflichtend.

Dies gilt werktags von 10:00 bis 20:00 Uhr.

Als Verbindungsstraßen der zentralen Plätze Markt und Georg-Wichtermann-Platz/Roßmarkt ist die Keßlergasse in diesem Zeitraum stark frequentiert. Durch ihre enge Bebauung besteht gerade zu den wesentlichen Öffnungszeiten der Ladengeschäfte, wo zusätzlich Kleiderständer und Werbeschilder Raum wegnehmen, kaum eine Möglichkeit, den erforderlichen Mindestabstand einzuhalten.

 

Der Konsum von Alkohol ist weiterhin auf allen öffentlichen Verkehrsflächen im Innenstadtbereich ganztägig untersagt. Der Innenstadtbereich wird durch folgende öffentliche Straßen bzw. Grünanlagen begrenzt, wobei diese jeweils noch zum Innenstadtbereich zählen:

Gutermann-Promenade bis zur Hahnenhügelbrücke (inklusive Grünflächen bis zum Mainufer), Landwehrstraße, Georg-Schäfer-Straße, Friedrich-Ebert-Straße, Niederwerrner Straße, Am Obertor, Fehrstraße, Am Oberen Marienbach, Paul-Rummert-Ring, Am Zollhof, Am Unteren Marienbach.

Das Alkoholverbot hat sich bewährt und nach Einschätzung der Stadt Schweinfurt zu einer Stabilisierung und zuletzt zu einer Reduzierung des Infektionsgeschehens beigetragen.

 

Diese Allgemeinverfügung gilt vorerst bis einschließlich 14. Juni. Danach wird eine neue Einschätzung entsprechend der weiteren Entwicklung des Infektionsgeschehens in der Stadt Schweinfurt erfolgen.

 

Die Allgemeinverfügung der Stadt Schweinfurt vom 31. Mai 2021, durch die weitere Öffnungen, Angebote und Aktivitäten zugelassen wurden, wird parallel zu der neuen Allgemeinverfügung aufgehoben. Alle diese Maßnahmen werden künftig durch die 13. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung ausschließlich für ganz Bayern geregelt. Hier bedarf es keiner Einzelfallentscheidungen der Kommunen mehr.

 

Alle Rechtsgrundlagen wie die gültige Allgemeinverfügung der Stadt Schweinfurt sowie auch die 13. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung sind auf der Internetseite der Stadt Schweinfurt unter www.schweinfurt.de jederzeit einsehbar.