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Coronavirus – Stadt Schweinfurt erlässt Allgemeinverfügung

Aus aktuellem Anlass wird für 01. und 08. Mai Maskenpflicht auf dem Volksfestplatz angeordnet

SCHWEINFURT - Große Versammlungsankündigungen fordern erweiterte Infektionsschutzmaßnahmen. Die Stadt Schweinfurt hat per Allgemeinverfügung für die Samstage 01. Mai und 08. Mai jeweils von 10:00-20:00Uhr eine Maskenpflicht auf dem Volksfestplatz angeordnet.

 

Dies gilt konkret:

  • auf dem Volksfestplatz, nördlich der für das Bayerische Impfzentrum zur Verfügung
  • gestellten und durch Bauzaun abgegrenzten Fläche
  •  in der Straße „Am Volksfestplatz“
  • auf den Geh- und Radwegen am John-F.-Kennedy-Ring und in der Florian-Geyer-Straße, die zwischen dem Volksfestplatz und der jeweiligen Fahrbahn liegen, ab der Höhe des oben genannten Bauzauns in Richtung Norden bis zur Niederwerrner Straße 
  • in sämtlichen Parkharfen, die sich zwischen der Straße „Am Volksfestplatz“ und der Niederwerrner Straße befinden.

 

Hintergrund dieser Maßnahme ist die Ankündigung von Versammlungen sowohl am 01. Mai als auch am 08. Mai, wo mit mehreren tausend Menschen zu rechnen ist. Diese Versammlungen finden auf dem Volksfestplatz statt bzw. starten und enden dort, sofern ein Aufzug durchgeführt werden darf.

 

Nach der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung gilt das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes erst mit Beginn der Versammlung. Da die Teilnehmer aber erfahrungsgemäß rechtzeitig vor Versammlungsbeginn anreisen, sich dann bereits auf der Versammlungsfläche und/oder den anliegenden Parkplätzen aufhalten und die Akzeptanz von Abstands- und Kontaktbeschränkungen leider grundsätzlich spürbar nachgelassen hat, ist eine umfassende Maskenpflicht in Anbetracht der aktuellen Zahlen in der Stadt Schweinfurt (Inzidenzwert laut Robert-Koch-Institut Stand 27. April: 177,8) aus Gründen des Gesundheitsschutzes zwingend notwendig.

 

Rechtsgrundlage dieser Verfügung ist die 12. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung. Danach besteht auf den von der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde festzulegenden öffentlichen Orten unter freiem Himmel, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten, Maskenpflicht.

 

Die Allgemeinverfügung der Stadt Schweinfurt sowie die 12. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung des Freistaats Bayern können auf www.schweinfurt.de jederzeit eingesehen <link http: www.schweinfurt.de>werden.