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Coronavirus – Stadt Schweinfurt erlässt neue Allgemeinverfügung

Nach Aufhebung des generellen Alkoholverbots ist der Konsum von Alkohol jetzt im Bereich der Innenstadt untersagt

SCHWEIFURT -Nachdem der Bayerische Verwaltungsgerichtshof das Alkoholverbot im öffentlichen Raum im Freistaat vorläufig außer Vollzug gesetzt hat, wurde durch eine Änderung der 11. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung das Alkoholverbot auf den Bereich der Innenstädte beschränkt. Für die Kommunen und demnach auch für die Stadt Schweinfurt bedeutet dies, dass der Bereich Innenstadt definiert werden muss, damit klar ist, wo konkret der Alkoholkonsum untersagt ist.

 

Die Stadt Schweinfurt hat daher mit Wirkung zum 23. Januar eine neue Allgemeinverfügung erlassen, in der folgende neue Regelung bezüglich des Alkoholverbots in der Öffentlichkeit festgehalten ist:

 

Der Konsum von Alkohol ist auf allen öffentlichen Verkehrsflächen im Innenstadtbereich ganztägig untersagt. Der Innenstadtbereich wird durch folgende öffentliche Straßen bzw. Grünanlagen begrenzt, wobei diese jeweils noch zum Innenstadtbereich zählen:

Gutermann-Promenade bis zur Hahnenhügelbrücke (inklusive Grünflächen bis zum Mainufer), Landwehrstraße, Georg-Schäfer-Straße, Friedrich-Ebert-Straße, Niederwerrner Straße, Am Obertor, Fehrstraße, Am Oberen Marienbach, Paul-Rummert-Ring, Am Zollhof, Am Unteren Marienbach.

 

 

Die bisherigen Regelungen zur Maskenpflicht in Teilen der Innenstadt sowie zum Besuch von Patienten bzw. Bewohnern in Einrichtungen und Krankenhäusern bleiben unverändert bestehen. Die neue Allgemeinverfügung gilt von 23. Januar 2021 bis einschließlich 05. Februar 2021.

 

Alle gültigen Coronaregeln sowie alle rechtlichen Grundlagen dazu können auf www.schweinfurt.de jederzeit eingesehen werden.

Der Lageplan stellt den Bereich dar, in dem ab 23. Januar ein ganztägiges Alkoholverbot gilt.