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Landratsamt Kitzingen informiert

Top 1: Die Hecken in Ihrem Garten dürfen nur noch bis Ende Februar geschnitten werden - Top 2: ​​​​​​​Tularämie bei zwei toten Feldhasen in der Umgebung von Wässerndorf nachgewiesen

Landkreis Kitzingen  Top 1: Die Hecken in Ihrem Garten dürfen nur noch bis Ende Februar geschnitten werden

Wie jedes Jahr heißt es nun wieder: Schnell sein, der Heckenschnitt im eigenen Garten muss bis zum 28.02. erledigt sein!

Die naturschutzrechtlichen Vorschriften regeln, dass Bäume (solche außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen), Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September eines jeden Jahres nicht abgeschnitten oder auf den Stock gesetzt werden dürfen. Diese Regelung gilt eben auch für den Hausgarten. Ganzjährig zulässig sind allerdings schonende Form- und Pflegeschnitte.

 

Aber welchen Sinn haben diese Regelungen?

Das zeitlich beschränkte Schneideverbot dient dem allgemeinen Schutz aller Arten, außerdem sollen das Blütenangebot für Insekten während des Sommerhalbjahres erweitert, brütende Vogelarten geschützt sowie Gehölze als Brutplatz in der Saison erhalten werden.

Die oben genannte Ausnahme für gärtnerisch genutzte Grundflächen umfasst Bäume in Hausgärten, Kleingartenanlagen und Streuobstwiesen. Keine gärtnerische Nutzung gilt für Grünflächen, Parkanlagen und sonstige Außenanlagen. Bäume auf Sportplätzen, Böschungen und Straßengräben unterliegen also dem oben genannten Schneideverbot. Vom Verbot ausgenommen sind jedoch schonende Form- und Pflegeschnitte, Schnitte zur Gewährleistung der Verkehrssicherungspflicht sowie genehmigte Maßnahmen.

Nach dem Bayerischen Naturschutzgesetz ist es darüber hinaus in der freien Natur ganzjährig verboten, Hecken, lebende Zäune, Feldgehölze oder –gebüsche einschließlich Ufergehölze zu roden, abzuschneiden, zu fällen oder auf sonstige Weise erheblich zu beeinträchtigen.

Weiterhin nicht erlaubt ist es, die Bodendecke auf Wiesen, Feldrainen, Hochrainen und ungenutzten Grundflächen sowie an Hecken und Hängen abzubrennen. Auch Gras- und Krautstreifen zwischen Äckern und Wegen und die Grünstreifen stehen unter diesem speziellen Schutz. Hierbei geht es um den Einsatz von Spritzmitteln sowie das Mähen und Mulchen dieser Flächen, welches in der Hauptbrutzeit verboten ist. Auf diesen schmalen Streifen brüten viele Feldvögel oder suchen dort ihre Nahrung. Es ist daher für die Tiere überlebenswichtig, dass diese Streifen und Wege nicht schon zur Brutzeit gemäht oder gemulcht werden.

Zuwiderhandlungen gegen all diese Normen könnten eine Ordnungswidrigkeit darstellen und sogar mit einer Geldbuße geahndet werden.

Sollte ein zwingender Grund für die Beseitigung einer Hecke, eines Feldgehölzes oder ähnliches in der freien Natur vorliegen, so kann ein Antrag auf Befreiung beim Landratsamt Kitzingen – untere Naturschutzbehörde – gestellt werden. Die Befreiung ist jedoch an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Weitere Informationen gibt es bei der unteren Naturschutzbehörde unter Tel. 09321/928 –6210 oder -6211 oder per E-Mail unter naturschutz(at)kitzingen.de. Bei Unsicherheiten kontaktieren Sie uns gerne im Vorfeld – wir helfen Ihnen weiter.

Und da all diese Regelungen doch etwas kompliziert sind, haben wir eine Grafik erstellt, welche die Anwendung erleichtern soll. Diese kann hier eingesehen werden.

 

Top 2: Tularämie bei zwei toten Feldhasen in der Umgebung von Wässerndorf nachgewiesen

Wässerndorf Bei zwei verendet aufgefundenen Feldhasen im Raum Wässerndorf hat das bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit in Erlangen die Infektionskrankheit Tularämie festgestellt. Bei der Tularämie oder auch Hasenpest handelt es sich um eine durch das Bakterium Francisella tularensis hervorgerufene Infektionskrankheit, die vorwiegend bei wildlebenden Hasenartigen (Hasen, Kaninchen) und Nagetieren (Mäuse, Ratten, Eichhörnchen) sporadisch vorkommt. Die Tularämie ist eine Zoonose, die durch direkten Kontakt mit der kontaminierten Umgebung oder infizierten Tieren auf den Menschen übertragbar ist.

Die infizierten Tiere erkranken an einer akut verlaufenden fieberhaften Allgemeininfektion mit Abmagerung, Schwäche und Apathie. Sie laufen schwankend und verlieren häufig die natürliche Scheu.

Beim Menschen kommt es häufig zu grippeartigen Symptomen wie Kopf- und Gliederschmerzen, auch Lungenentzündungen, fortschreitenden Entzündungen an der Eintrittsstelle und Lymphknotenschwellungen. Personen, bei denen Krankheitserscheinungen nach einem Wildtierkontakt auftreten, sollen einen Arzt aufsuchen und diesen darauf hinweisen.

 

Es werden folgende Verhaltensmaßregeln empfohlen:

  • Vermeidung von ungeschütztem Kontakt zu Wildtieren, insbesondere bei offensichtlichen kranken Tieren
  • Vermeidung von ungeschütztem Kontakt zu Kadavern von Wildtieren
  • Einhalten der Arbeitshygiene beim Umgang mit erkrankten oder toten Wildtieren
  • Einhalten der Arbeits- und Küchenhygiene beim Umgang mit Wildbret während der Vorbereitung (Enthäuten, Ausnehmen) und der Zubereitung
  • Wildgerichte nur gut durchgegart verzehren.

© Alexander Kother: Das Heckenschneiden in den Hausgärten ist ab März bis September zum größten Teil verboten.

Feldhase Tularämie Milz (Bildquelle: Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit – LGL)