IPHOFEN -Nachdem am Wochenende bei einem positiven Saisonarbeiter eines Weinguts in Iphofen die britische Mutation eines Corona-Virus festgestellt wurde, sind am Montagmittag zwei weitere Ergebnisse mit Mutationen bestätigt worden. Ein Testergebnis steht noch aus.
Wie verhält sich der Fall?
Ein Saisonarbeiter A aus Rumänien wurde nach seiner Einreise am 15. Januar negativ auf SARS-CoV-2 getestet. Am 25. Januar, als er aus der Quarantäne frei getestet werden sollte, wurde er positiv auf SARS-CoV-2 getestet. Positive Ergebnisse werden aktuell stichprobenartig auf Mutationen überprüft und so kam der Befund der Mutation ans Tageslicht.
Der Saisonarbeiter A war am 14. Januar mit einem Kleinbus eingereist, in dem auch Personen saßen, die nicht im Weingut beschäftigt sind. Aufgrund des negativen Testergebnisses direkt nach seiner Einreise, hat dies für die Mitreisenden keine Konsequenz, da er im besagten Zeitpunkt noch nicht ansteckend war, falls er sich in seinem Heimatland angesteckt hat. Das Gesundheitsamt versucht aber trotzdem zu ermitteln, wer noch im Bus saß.
Wo hat sich die Person angesteckt?
Es gibt zwei Möglichkeiten.
1. Er hat sich in seinem Heimatland angesteckt und war beim Test direkt nach der Einreise noch negativ.
2. Er hat sich bei einem weiteren Saisonarbeiter B in Iphofen angesteckt. Dieser Saisonarbeiter B war ebenfalls am 14. Januar eingereist, allerdings unabhängig vom Saisonarbeiter A, und wurde ebenfalls am 15. Januar getestet, allerdings positiv. Deshalb wurden Saisonarbeiter A und sieben weitere Saisonarbeiter als Kontaktpersonen 1 eingestuft, weil sie z.B. gemeinsam zur Teststrecke gefahren sind. Am 25. Januar, als sie sich aus der Quarantäne freitesten lassen wollten, wurden von den acht Kontaktpersonen vier Personen positiv und vier Personen negativ getestet. Mittlerweile ist bei 3 der positiv Getesteten die Mutation nachgewiesen, bei einem Fall steht das Ergebnis noch aus.
Hatten die Betroffenen Kontakt nach außen?
Der eigenen Schilderungen nach und der Schilderungen der Verantwortlichen im Betrieb, hatten die Betroffenen keinen Kontakt nach außen.
Wie geht es den Betroffenen?
Die Betroffenen haben keine bis leichte Symptome wie Geschmacksverlust.
Was hat das Gesundheitsamt bisher gemacht?
Das Gesundheitsamt war bereits unangekündigt vor Ort, um die Unterbringung der betroffenen Personen zu überprüfen. Außerdem besteht enger Kontakt mit den Verantwortlichen im Weingut.
Wann wird auf Mutation getestet?
Die vorliegenden Fälle sind durch stichprobenartige Untersuchungen festgestellt worden. Bisher lag vor allem ein Augenmerk auf Großbritannien, Brasilien, Nordirland, Irland, Südafrika und Dänemark sowie neu Portugal, Ländern, in denen Formen der Mutation verbreitet sind. Wären Personen aus diesen Ländern in unseren Landkreis eingereist und positiv getestet worden, wäre direkt auf eine mögliche Mutation untersucht worden. Die Untersuchung auf Mutation muss zusätzlich gemacht werden und dauert bis zu einer Woche.
Welche Regelungen gibt es bzgl. Saisonarbeitern?
Die Saisonarbeitskräfte unterfallen den Ausnahmen nach der Einreise-Quarantäne-Verordnung, hier § 2 Abs. 2 Nr. 7. Sie müssen also nicht klassisch in Quarantäne nach der EQV (mit Freitestung nach Tag 5), solange am Unterbringungsort eine Quarantäne-ähnliche Situation herrscht. Sie dürfen aber die Unterbringung verlassen zur Ausübung der Tätigkeit. Wortlaut Nr. 7:
„Personen, die zum Zweck einer mindestens dreiwöchigen Arbeitsaufnahme in das Bundesgebiet einreisen, wenn am Ort ihrer Unterbringung und ihrer Tätigkeit in den ersten zehn Tagen nach ihrer Einreise gruppenbezogen betriebliche Hygienemaßnahmen und Vorkehrungen zur Kontaktvermeidung außerhalb der Arbeitsgruppe ergriffen werden, die einer Absonderung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 vergleichbar sind, sowie das Verlassen der Unterbringung nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit gestattet ist; der Arbeitgeber zeigt die Arbeitsaufnahme vor ihrem Beginn bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde an und dokumentiert die ergriffenen Maßnahmen nach Teilsatz 1; die zuständige Kreisverwaltungsbehörde hat die Einhaltung der Voraussetzungen nach Teilsatz 1 zu überprüfen.“
Die Testverpflichtung der Saisonarbeitskräfte ergibt sich aus der Allgemeinverfügung „Maßnahmen zur Beschränkung des Einsatzes von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in landwirtschaftlichen Betrieben zum Zwecke der Bekämpfung des Coronavirus SARS CoV 2“, zuletzt verlängert bis 30.06.2021. Der PCR-Test darf maximal 48 Std. vor Beginn der Tätigkeit gemacht worden sein. Falls kein Test vorliegt, dann sind die Personen bis zum Vorliegen des Tests von den übrigen auf dem Betrieb untergebrachten Personen zu trennen.