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Erinnerung an die Räum- und Streupflicht

SCHWEINFURT - Aufgrund der Witterungsverhältnisse mit Schneefall und Frost sowie der in den letzten Tagen vermehrt eingegangenen Beschwerden von Anwohnern weist die Stadt Schweinfurt auf die Straßenreinigungs- und Sicherungsverordnung vom 14.12.2016 hin:

 

An Werktagen muss die Sicherungsfläche spätestens um 7 Uhr, an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen um 8 Uhr von Schnee geräumt oder bei Schnee-, Eis- und Reifglätte mit geeigneten abstumpfenden Stoffen wie Sand und Splitt bestreut sein. Die Verwendung von Tausalz und ätzenden Mitteln ist nur dann zulässig, wenn die Glätte nicht auf andere zumutbare Weise beseitigt werden oder ausreichend abgestumpft werden kann, insbesondere bei Blitzeis, Eisregen, für Treppenanlagen oder an starken Steigungen.

 

Die Sicherungsmaßnahmen sind bis 20 Uhr so oft zu wiederholen, wie es zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum und Besitz witterungsbedingt erforderlich ist.

 

Als Sicherungsfläche gilt eine eingeschränkte Fläche des Gehwegs in einer Breite von mindestens 1,20 Metern. In dieser Breite können Passanten einander ungestört passieren, auch Rollstuhlfahrer oder Personen mit Kinderwagen. Es reicht nicht aus, nur eine schmale Bahn in der Breite der Schneeschaufel zu räumen.

 

Zu den Gehwegen zählen:

· alle selbstständigen Gehwege und die gemeinsamen Fuß- und Radwege

· alle erkennbar abgesetzten, für die Benutzung durch Fußgänger vorgesehenen Straßenteile

· auch nicht erkennbar abgesetzte Straßenteile etwa in Fußgängerzonen, verkehrsberuhigten Bereichen oder an Plätzen gelten als Gehweg Der geräumte Schnee oder die Eisreste müssen auf oder neben dem Gehweg so gelagert werden, dass der Verkehr nicht gefährdet oder erschwert wird. Ist das unter Berücksichtigung der Mindestbreite der Sicherungsfläche von 1,20m nicht möglich, muss der Schnee- oder Eishaufen spätestens am folgenden Tag entfernt werden.

 

Abflussrinnen, Hydranten, Kanaleinlaufschächte und Fußgängerüberwege sind immer freizuhalten.

 

Die Sicherungspflichten beziehen sich auch auf unbebaute Grundstücke.

 

Im Falle eines Unfalls haftet der Grundstückseigentümer. Hat dieser seine Sicherungspflichten auf einen Mieter oder eine dritte Person, etwa einen Hausmeisterdienst übertragen, obliegt ihm die Kontrolle der Arbeiten.