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Lohnfortzahlung bei unverschuldeter persönlicher Arbeitsverhinderung auf Antrag möglich

Die Corona-Pandemie stellt viele Eltern und Alleinerziehende vor Probleme bei der Betreuung ihrer Kinder. Wegen der Kita- und Schulschließungen während des Lockdowns im Frühjahr sind bei vielen Eltern die Urlaubstage und Kinderkrankheitstage bereits aufgebraucht.

 

Bei steigenden Inzidenzahlen können erneut Kita- oder Schulschließungen, auch gruppen- oder klassenweise, angeordnet werden. Wenn Corona-bedingt erneut Kinder in Quarantäne oder Isolation zuhause bleiben müssen und nur von den Eltern betreut werden können, gibt es die Möglichkeit, Entschädigung für den Verdienstausfall zu beantragen.

 

Dies gilt für erwerbstätige Sorgeberechtigte oder Pflegeeltern von Kindern, die jünger als zwölf Jahre oder behindert und auf Hilfe angewiesen sind, im Fall einer behördlich angeordneten Schließung von Betreuungseinrichtungen oder Schulen.

 

Voraussetzung ist, dass die Sorgeberechtigten oder Pflegeeltern einen Verdienstausfall erleiden, weil sie ihre Kinder aufgrund der Schließung mangels anderer zumutbarer Betreuungsmöglichkeit selbst betreuen müssen.

 

 

Auf der Homepage der Regierung von Unterfranken kann man dazu alle nötigen Informationen zum Verfahren und den Voraussetzungen sowie auch Ansprechpartner und Formulare finden:

www.regierung.unterfranken.bayern.de/aufgaben/177673/177700/leistung/leistung_62637/index.html

www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/C/Coronavirus/FAQs_zu_56_IfSG_BMG.pdf

 

Als Arbeitnehmer*in kann man den Antrag nicht selbst stellen. Um den Anspruch geltend zu machen, muss man sich an die Arbeitgeber beziehungsweise wenden.

 

Die Auszahlung der Entschädigung übernimmt bei Arbeitnehmer*innen der Arbeitgeber gewissermaßen als Auszahlstelle für die Bezirksregierungen. Der Arbeitgeber kann dann bei der zuständigen Bezirksregierung einen Antrag auf Erstattung stellen. Die Arbeitnehmer*in muss gegenüber dem Arbeitgeber darlegen, dass sie/er in diesem Zeitraum keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit sicherstellen kann. Entsprechende Anträge können jedoch nur online gestellt werden.