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Regelung für den Schulunterricht und die Notbetreuung im Landkreis Würzburg ab dem 26. April 2021

Kindertagesbetreuung bleibt geschlossen

WÜRZBURG - Am 23. April ist die sogenannte „Corona-Notbremse“ des Bundes in Kraft getreten. Für den Unterrichtsbetrieb an den bayerischen Schulen und die Kindertagesbetreuung ändert sich dadurch vorerst nichts. Es bleibt bei den strengeren Inzidenzregelungen der 12. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung.

 

Allerdings wird der „Inzidenzschalter“ an die bundesrechtlichen Regelungen angepasst. Das heißt, die Sonderregelung für Schulen und Kitas, nach der die Inzidenz jeweils freitags festgestellt und dann die aufgrund der Einstufung geltenden Regelungen für die Folgewoche bekannt gegeben wurden, entfällt. Auch für die Schulen und Kitas ist jetzt maßgeblich, ob ein Schwellenwert an drei aufeinander folgenden Tagen überschritten beziehungsweise an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten wurde.

Erst wenn eine Über- oder Unterschreitung eines Schwellenwerts an drei bzw. fünf aufeinanderfolgenden Tagen erfolgt, erlässt das Landratsamt Würzburg eine amtliche Bekanntmachung und informiert unter anderem über die ab dem fünften bzw. siebten Tag nach Über- bzw. Unterschreitung geltenden Regelungen für den Schulunterricht und die Kindertagesbetreuung. Die nun auf Grundlage der ab heute geltenden bayerischen Regelungen erforderliche erste amtliche Bekanntmachung mit der Inzidenzeinstufung wird jedoch vom Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege erlassen. Die demnach geltenden Regelungen finden ab morgen Anwendung.

 

Seit dem 16. April liegt der Landkreis Würzburg im Inzidenzbereich über 100. Daher bleibt es, vorbehaltlich der amtlichen Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege, zunächst bei diesen Maßnahmen:

 

Schulen

In der Jahrgangsstufe 4 der Grundschulstufe, der Jahrgangsstufe 11 der Gymnasien und der Fachoberschulen sowie in sonstigen Abschlussklassen findet Präsenzunterricht, soweit dabei der Mindestabstand von 1,5 m durchgehend und zuverlässig eingehalten werden kann, oder Wechselunterricht statt. An allen übrigen Schularten und Jahrgangsstufen findet Distanzunterricht statt. Die Schulen müssen jedoch für eine Notbetreuung der Schüler*innen sorgen, die nicht zuhause betreut werden können.

 

Negativer Corona-Test ist Voraussetzung für Teilnahme am Präsenzunterricht

Die Teilnahme am Präsenzunterricht und an Präsenzphasen des Wechselunterrichts sowie an der Notbetreuung und Mittagsbetreuung ist Schülerinnen und Schülern nur erlaubt, wenn sie mindestens zwei Mal wöchentlich zu Beginn des Schultages über ein schriftliches oder elektronisches negatives Ergebnis eines PCR- oder POC-Antigentests in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 verfügen und auf Anforderung der Lehrkraft vorweisen oder in der Schule unter Aufsicht einen Selbsttest mit negativem Ergebnis vorgenommen haben. Die dem Testergebnis zu Grunde liegende Testung oder der in der Schule vorgenommene Selbsttest dürfen höchstens 24 Stunden vor dem Beginn des jeweiligen Schultags vorgenommen worden sein.

 

Für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf kann das Staatsministerium für Unterricht und Kultus Ausnahmen bekanntmachen

 

Für die Lehrkräfte und das Schulverwaltungspersonal gelten hinsichtlich ihrer Tätigkeit in den Schulräumen die Regelungen für Schülerinnen und Schüler mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Selbsttest auch außerhalb der Schule und ohne Aufsicht vorgenommen werden kann, wenn die Person versichert, dass das Testergebnis negativ ausgefallen ist.

 

Kindertagesbetreuung

Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, Ferientagesbetreuung und organisierten Spielgruppen für Kinder sind geschlossen. Eltern, die eine Kindertagesbetreuung nicht anderweitig sicherstellen können, können eine Notbetreuung in Anspruch nehmen.

 

Schülerinnen und Schüler dürfen an einer Kindertagesbetreuung nur teilnehmen, wenn sie entsprechend der für den Präsenzunterricht geltenden Vorgaben negativ getestet sind.

 

Dauer der aktuellen Inzidenz-Einstufung für Kitas und Schulen

Auch für Schulen und Kindertageseinrichtungen ist ab sofort maßgeblich, ob ein Schwellenwert an drei aufeinanderfolgenden Tagen überschritten bzw. an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten wurde. Das Landratsamt Würzburg gibt die Über- oder Unterschreitung des Schwellenwerts amtlich bekannt und informiert über die für Schulen und Kitas geltenden Regelungen.