Schweinfurt
Mit Einführung der 14. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (14. BayIfSMV) am 01.09.2021 und den darauffolgenden Hinweisen des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege zum Umgang mit Bestattungen innerhalb der Verordnung ergeben sich ab sofort auch Anpassungen der Coronamaßnahmen im Friedhofswesen der Stadt Schweinfurt.
Durchführung von Bestattungen
Für die Durchführung von Bestattungen sind die Regeln für Gottesdienste nach § 7 der 14. BayIfSMV entsprechend anwendbar. Danach besteht ein Wahlrecht, ob die 3G-Regelung angewandt wird oder nicht. Kommt 3G zu Anwendung, gelten die Abstandsregelungen im Inneren nicht, so dass mehr Personen an der Trauerfeier teilnehmen könnten.
Die Stadt Schweinfurt macht jedoch vom Wahlrecht zur Anwendung des 3G-Grundsatzes keinen Gebrauch. Denn mit 3G müsste vor Zugang zum Gebäude bei jedem einzelnen Teilnehmer geprüft werden, ob er geimpft, genesen oder getestet ist. Auch dann, wenn nur wenige Trauernde an der Trauerfeier teilnehmen möchten. Solche Kontrollen unmittelbar vor der Bestattungsfeier halten wir für wenig würdevoll. Gegebenenfalls müssten Personen ohne Nachweis, schlimmstenfalls sogar nahe Angehörige, von der Teilnahme ausgeschlossen werden.
Dennoch bittet die Stadt Schweinfurt alle Trauernden, an Trauerfeiern nur als geimpfte, genesene oder getestete Person teilzunehmen. Sie schützen damit sich und andere.
Damit gilt:
Im Freien:
Die Personenzahl ist grundsätzlich nicht mehr begrenzt. Eine Maskenpflicht besteht nicht.
In Gebäuden:
Die zulässige Höchstteilnehmerzahl einschließlich geimpfter und genesener Personen bestimmt sich nach der Anzahl der vorhandenen Plätze, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Plätzen gewahrt wird. Somit gelten folgende Höchstteilnehmerzahlen in den jeweiligen Trauerhallen der einzelnen Friedhöfe:
Hauptfriedhof = 50 Personen
Deutschfeldfriedhof = 30 Personen
Friedhof Oberndorf = 30 Personen
Es ist eine medizinische Gesichtsmaske oder FFP2-Maske zu tragen. Die Maskenpflicht gilt nicht am festen Sitz- oder Stehplatz, soweit zuverlässig ein Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Personen gewahrt wird, die nicht dem eigenen Hausstand angehören. Die Bestuhlung in den Trauerhallen berücksichtigt diese Abstände bereits.