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Stadt stellt Götterbaum auf Grundstück der Stiftung Juliusspital unter Schutz

Würzburg

Die Stadt Würzburg hat mit Beschluss des Würzburger Stadtrates am 17. November den Götterbaum an der Ecke Marcusstraße/Klinikstraße als Naturdenkmal unter Schutz gestellt. Die Verordnung tritt am 1. Dezember 2022 in Kraft.

Umweltbürgermeister Martin Heilig zeigt sich hochzufrieden: „Ich freue mich sehr, dass wir eine Möglichkeit gefunden haben, diesen einzigartigen Baum zu retten und mein Vorschlag einstimmige Unterstützung im Stadtrat gefunden hat. Dieser Baum ist aufgrund seines Alters und Wuchses wirklich beachtlich und laut der Champion-Trees-Liste der dickste Baum seiner Art in Bayern und der fünftdickste in Deutschland.“

Auch der Naturschutzbeirat hat die Unterschutzstellung befürwortet. Eigentümerin des Götterbaums (Ailanthus altissima) ist die Stiftung Juliusspital. Der Baum befindet sich vor dem Eingangsbereich des gleichnamigen Seniorenstifts. Im Zuge eines geplanten Anbaus an das bestehende Stift wäre der Götterbaum durch Bebauung und Baubetrieb bei einer umfassenden Ausübung des Baurechts in seinem dauerhaften Bestand gefährdet, so die Bewertung der Unteren Naturschutzbehörde. Ein Bauantrag liegt der Stadtverwaltung noch nicht vor, Details zum geplanten Bau wurden aber in der Presse bekannt. Die Stadt Würzburg hatte den Baum nach Bekanntwerden der Baupläne einstweilig sichergestellt.

Der Götterbaum ist laut Erhebung der Deutschen Dendrologischen Gesellschaft eines der größten Exemplare in ganz Deutschland. Er ist etwa 80 Jahre alt und hat einen Stammumfang von 4,21 m. Nicht einmal im Ringpark finden sich vergleichbare Stammumfänge. Der vitale Baum ist ortsbildprägend und wohl das stärkste und höchste freistehende Exemplar eines Götterbaums im Stadtbereich. Stellungnahmen des Gartenamtes, des Stadtheimatpflegers und das Gutachten eines Mitglieds des Naturschutzbeirats unterstreichen die Schutzwürdigkeit des Götterbaumes. Der Baum ist verkehrssicher und erhaltensfähig. Aufgrund seiner Seltenheit, Einmaligkeit und Schönheit im Stadtgebiet sind die Voraussetzungen nach § 28 Bundesnaturschutzgesetz für die Ausweisung als Naturdenkmal erfüllt.

Mit Bekanntmachung der Verordnung ist es nicht erlaubt, das Naturdenkmal zu beschädigen, auszugraben, Teile abzutrennen oder auf andere Weise das Wachstum oder Erscheinungsbild des Baumes zu verändern – beispielsweise durch Ausgrabungen, Aufschachten des Traufbereichs, das Verlegen über- oder unterirdischer Leitungen, bauliche Anlagen, Verkehrsanlagen, Lagern von Gegenständen, Abbau von Bodenbestandteilen, Befestigung der Fläche, Ausbringen oder Lagern von Bioziden, Verunreinigung der Fläche, Veränderung des Grundwasserspiegels und auch nicht durch Schnitt. Ausnahmen, insbesondere zur Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht, sind in § 3 der Verordnung festgelegt. Befreiungen und Ausnahmen werden nur mit Zustimmung der Unteren Naturschutzbehörde genehmigt und sind dort anzuzeigen. Der gesetzliche Rahmen bei Zuwiderhandlungen bewegt sich bei einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro.