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Tiere und Pflanzen schützen

Die untere Naturschutzbehörde am Landratsamt informiert

LANDKREIS KITZINGEN -Der Schutz gefährdeter Tier- und Pflanzenarten zählt zu den ältesten und wichtigsten Bemühungen des Naturschutzes. Die untere Naturschutzbehörde am Landratsamt informiert deshalb über einige wichtige gesetzliche Vorgaben und Vorschriften.

Hecken

So dürfen – sowohl in der freien Natur als auch im Hausgarten – Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze vom 1. März bis 30. September nicht gerodet oder auf den Stock gesetzt werden. Damit sollen das Blütenangebot für Insekten während des Sommerhalbjahres erweitert, brütende Vogelarten geschützt sowie Gehölze als Brutplatz in der Saison erhalten werden. Zulässig sind jedoch in dieser Zeit schonende Form- und Pflegeschnitte, wie Abschneiden des Zuwachses von Schnitthecken sowie über oder in Wege hängenden Zweigen.

 

In der freien Naturgilt dieses Verbot ganzjährig; Pflegeschnitte sind hier nur in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 28. Februar zulässig. Sollte ein zwingender Grund für die Beseitigung einer Hecke, eines Feldgehölzes oder ähnliches in der freien Natur vorliegen, so kann ein Antrag auf Befreiung beim Landratsamt Kitzingen – untere Naturschutzbehörde – gestellt werden. Die Befreiung ist jedoch an bestimmte Voraussetzungen geknüpft.

 

Bäume

Auch Bäume in Grünflächen und sonstigen Außenanlagen, Sportplätzen, Böschungen und Straßengräben dürfen vom 1. März bis zum 30. September nicht abgeschnitten oder gefällt werden. Form- und Pflegeschnitte, Schnitte zur Gewährleistung der Verkehrssicherungspflicht sowie genehmigte Maßnahmen sind zugelassen. Bäume im Wald, in Kurzumtriebsplantagen oder auf gärtnerisch genutzten Grundflächen -wie Hausgärten und Kleingartenanlagen- sind vom Verbot ausgenommen.

 

Artenschutz ist zu beachten

Die Vorschriften des besonderen Artenschutzes sind jedoch in allen Fällen und ganzjährig zu beachten. Maßnahmen dürfen daher nur dann vorgenommen werden, wenn dadurch wild lebende Tiere der besonders oder streng geschützten Arten nicht gestört, verletzt oder getötet und die Fortpflanzungs- oder Ruhestätten, z.B. von Vögeln,nicht beeinträchtigt werden. Bäume, Hecken oder sonstige Gehölze, in denen sich Höhlen oder Nester befinden, dürfen daher nicht ohne genauere Untersuchung durch eine fachkundige Person gefällt oder abgeschnitten werden.

 

Zum Schutz von Insekten sind Beleuchtungsanlagen im Außenbereich zu vermeiden. Himmelsstrahler und Einrichtungen mit ähnlicher Wirkung sind unzulässig.

 

Für besonders geschützte Bereiche (Naturschutzgebiet, Landschaftsschutzgebiet, Naturdenkmal, geschützter Landschaftsbestandteil) gelten weitere Einschränkungen, die in der jeweiligen Rechtsverordnung festgelegt sind.

 

Weitere Informationen gibt es bei der unteren Naturschutzbehörde am Landratsamt Kitzingen (09321) 928 –6210 bis 6216, Email: naturschutz@kitzingen.de