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Verlängerung der Allgemeinverfügung zur Maskenpflicht

WÜRZBURG -Die Allgemeinverfügung der Stadt Würzburg vom 09. Dezember 2020 beinhaltete einerseits die Maskenpflicht auf bestimmten öffentlichen Wegen und Plätzen und andererseits ein Konsumverbot von Alkohol im sogenannten kleinen Bischofshut der Würzburger Innenstadt. Diese Allgemeinverfügung hatte ihre Rechtsgrundlage in der 10. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung, die ihrerseits eine Befristung bis zum 5. Januar 2021 vorsah. Zwischenzeitlich gilt die neuere 11. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung, die unter anderem ein Konsumverbot von Alkohol im öffentlichen Raum landesweit festlegt und die bis zum kommenden Sonntag, 10. Januar 2021 befristet ist.

 

Die Stadt Würzburg verlängert daher die bestehende Maskenpflicht für die Bereiche Alte Mainbrücke, Bahnhofsvorplatz, Eichhornstraße, Schustergasse und Schmalzmarkt zunächst bis zum kommenden Sonntag, um rechtstechnisch einen zeitlichen Gleichlauf zur bayerischen Regelung herzustellen.

 

Allgemeinverfügung der Stadt Würzburg zur Maskenpflicht im Rahmen der 11. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung

Auf Grund der Zuständigkeit für den Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) erlässt die Stadt Würzburg gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 28a IfSG sowie § 24 der Elften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (11. BayIfSMV) vom 15. Dezember 2020 sowie § 65 der Zuständigkeitsverordnung, Art. 35 Satz 2 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) und Art. 3 BayVwVfG folgende

Allgemeinverfügung:

1. Die nach § 24 Absatz 1 Nr. 1 der 11. BayIfSMV bestehende Maskenpflicht wird für nachstehende Örtlichkeiten von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr festgelegt: – Alte Mainbrücke, inkl. der Auf- und Abgänge; – Bahnhofsvorplatz, inkl. Grünbereiche bis Haugerring; – Eichhornstraße (Bereich zwischen Schönbornstraße und Spiegelstraße); – Schustergasse; – Schmalzmarkt (Bereich zwischen Schustergasse und Blasiusgasse).

2. Auf § 28 Satz 1 Nr. 21 der 11. BayIfSMV wird hingewiesen.

3. Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung besteht kraft Gesetzes.

4. Die Allgemeinverfügung tritt am 06.01.2021 in Kraft und gilt bis zum 10.01.2021.

 

Hinweis:

Die Allgemeinverfügung und ihre Begründung können während der Dienstzeiten in der Fachabteilung Ordnungsaufgaben, Domstraße 1, 97070 Würzburg, 2. Stock, Zimmer 201, eingesehen werden.

 

Die für diese Woche bevorstehenden Beratungen der Ministerpräsidenten mit der Bundeskanzlerin und die dann folgende Umsetzung im Bayerischen Kabinett werden auch vor dem Hintergrund der aktuellen Befristung bis zum 10. Januar 2021 zu einer neuen, aktualisierten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung führen. Sobald diese neuen Inhalte bekannt sind, prüft die Stadt Würzburg die Notwendigkeit, eine neue örtliche Allgemeinverfügung für die Zeit ab 11. Januar 2021 gegebenenfalls zu erlassen.