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Was ist im Gartenlandkreis erlaubt und was nicht?

Das Landratsamt informiert

Landkreis Kitzingen: Als Gartenlandkreis mit langer Tradition gibt es natürlich im Kitzinger Land zahlreiche Gartenbaubetriebe. Aktuell wäre dort Hochkonjunktur, aber wegen Corona haben auch sie geschlossen. Einige Betriebe behelfen sich mit Lieferungen, andere mit Verkaufshäuschen und Vertrauenskasse. Was erlaubt ist und was nicht, darüber informiert das

 

Landratsamt:

Wegen des Infektionsrisikos sind große Gartencenter/Gartenmärkte ohne Ausnahme geschlossen. Kleine mittelständische Gärtnereien sind laut Regierung von Unterfranken als so genannte "Mischbetriebe zu beurteilen.

 

Für diese mittelständischen Gärtnereien gilt:

· Der Produktionsbetrieb in Gewächshäusern oder im Freiland der Gärtnerei ist weiterhin möglich genauso wie der gewerbliche Verkauf an Händler.

 

· Unter den Begriff der Lebensmittel/ Lebensmittelversorgung fallen nicht nur Obst und Gemüse, sondern auch Salat-, Gurken- oder Tomatensetzlinge und andere.

 

· Untersagt ist nur der Ladenverkauf von Non-Food-Artikeln, Blumen, Büschenund sonstiger Gartenbedarf. Ausnahme: In Gärtnereien, bei denen auf mehr als 50 Prozent der Verkaufsfläche Lebensmittel angeboten werden, darf die komplette Verkaufsfläche geöffnet sein, das andere Sortiment Zierpflanzen usw. darf dann mitverkauft werden

 

· Gärtnereien dürfen auch dann geöffnet sein, wenn sie ausschließlich Produkte zur Lebensmittelversorgung verkaufen und dieser Bereich vom "untersagten" Sortiment klar abgegrenzt ist, zum Beispiel Direktvermarktungs-Hütte, gesondertes Zelt, Drive-In-Verkauf (Abholung auf Bestellung), abgegrenzter Bereich im Ladengeschäft o.ä. Hier sind die Hygiene-Schutzvorgaben (Mindestabstand etc.) einzuhalten.

 

· Gärtnereien dürfen einen Lieferdienst sowohl für Produkte zur Lebensmittelversorgung als auch für alle anderen Produkte anbieten

 

· Gärtnereien dürfen auf Wochen- und Bauernmärkten Obst, Gemüse, Setzlingeverkaufen. Wenn auf dem gesamten Wochenmarkt der Verkauf vonLebensmitteln überwiegt, sind auch Gärtnerstände, bei denen Zierpflanzen verkauft werden, erlaubt.